- Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des OLG ist nur die befristete Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG statthaft. Hilft der Rechtspfleger nicht ab und legt er die Erinnerung dem Instanzgericht vor, so entscheidet dieses abschließend.
- Auch die Zulassung einer Rechtsbeschwerde kommt in diesem Fall nicht in Betracht.
OLG München, Beschl. v. 8.7.2016 – 34 Sch 11/13
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