Der bei der Antragsgegnerin unfallversicherte Antragsteller begehrte im Wege eines selbstständigen Beweisverfahrens die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu Art, Ursache und Folgen einer Verletzung an seinem rechten Handgelenk, seiner rechten Mittelhand sowie seinem rechten Unterarm. Antragsgemäß holte das LG ein orthopädisches Gutachten ein. Nachdem der von dem LG bestellte Sachverständige seine Begutachtung zunächst nur anhand der Krankenunterlagen vorgenommen hatte, beraumte er im Anschluss an Ergänzungsfragen des Antragstellers einen gutachterlichen Untersuchungstermin an. Zu diesem Termin erschien neben dem Antragsteller auch der Rechtsanwalt F als Unterbevollmächtigter der Antragsgegnervertreter. Die Anwesenheit des Rechtsanwaltes fand im Rahmen des fachneurologischen Zusatzgutachtens wie folgt Erwähnung:
"Die Untersuchung des Probanden erfolgte nach Identifikation des Probanden durch den Rechtsanwalt F."
An der eigentlichen medizinischen Untersuchung nahm der Antragsgegnervertreter nicht teil.
Nachdem eine dem Antragsteller gem. § 494a Abs. 1 ZPO gesetzte Frist zur Klageerhebung verstrichen war, wurde dem Antragsteller mit Beschluss des LG auferlegt, die der Antragsgegnerin entstandenen Kosten zu tragen.
In ihrem Kostenfestsetzungsantrag beantragte die Antragsgegnerin unter anderem die Festsetzung einer Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV. Die Rechtspflegerin gab dem Kostenfestsetzungsantrag mit Ausnahme der beantragten Terminsgebühr statt. Eine Anwesenheit des Antragsgegnervertreters bei der eigentlichen Untersuchung sei nicht ersichtlich. Überdies sei die Teilnahme eines Prozessbevollmächtigten an einer gerichtlichen Beweisaufnahme durch den bestellten Sachverständigen zwar grundsätzlich notwendig. Dies gelte aber nicht für derartige medizinische Gutachten, da in einem solchen Fall weder die andere Partei noch deren Bevollmächtigter ein Recht auf Anwesenheit bei der ärztlichen Untersuchung habe.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer sofortigen Beschwerde. Sie trägt vor, der Termin habe nicht erst mit der Untersuchung, sondern bereits mit der Identifikation des Antragstellers begonnen. Der Antragsteller verteidigt die Entscheidung der Rechtspflegerin und trägt vor, das Tätigwerden des Antragsgegnervertreters sei unnötig gewesen.
Das OLG hat der sofortigen Beschwerde stattgegeben.