Für die Kosten haftet nach § 24 Nr. 2 FamGKG (auch § 29 Nr. 2 GKG, § 27 Nr. 2 GNotKG) als Erstschuldner zunächst auch derjenige, der sie in einer vor Gericht abgegebenen oder dem Gericht mitgeteilten Erklärung übernimmt. Auch der Übernahmeschuldner ist wie der Entscheidungsschuldner nach § 24 Nr. 1 FamGKG (auch § 29 Nr. 1 GKG, § 27 Nr. 1 GNotKG) gem. § 26 Abs. 2 FamGKG (auch § 31 Abs. 2 GKG, § 33 Abs. 1 GNotKG) vorrangig als Erstschuldner in Anspruch zu nehmen. Die Übernahmeerklärung schafft rechtsbegründend eine selbstständige Verbindlichkeit gegenüber der Staatskasse.
Auch wenn Gerichtskosten in einem vor Gericht abgeschlossenen (gerichtlicher Vergleich) oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich (außergerichtlicher Vergleich) übernommen werden, tritt die Kostenhaftung nach § 24 Nr. 2 FamGKG (§ 29 Nr. 2 GKG, § 27 Nr. 2 GNotKG) ein. Als gerichtlicher Vergleich reicht ein Beschlussvergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO aus (vgl. § 113 Abs. 1 FamFG). Der Vergleich muss nicht notwendig vor dem Prozessgericht und schon gar nicht in demselben Rechtsstreit abgeschlossen worden sein; er kann auch in einem anderen Verfahren oder vor einem anderen Gericht zustande gekommen sein. Auf die Feststellung, ob tatsächlich ein Vergleich i.S.v. § 779 BGB abgeschlossen worden ist, kommt es im Ergebnis nicht an. Wenn es sich nicht um einen Vergleich handelt, liegt jedenfalls eine Übernahmeerklärung vor.
Das OLG hat aber zutreffend festgestellt, dass ein außergerichtlicher Vergleich allerdings nur dann eine Haftung für die Gerichtskosten entstehen lässt, wenn er dem Gericht mit Wissen und Willen der Beteiligten mitgeteilt wird. Die Mitteilung gegenüber dem Gericht muss also mit dem Willen des Übernehmenden erfolgt sein. Deshalb muss der außergerichtliche Vergleich durch den Übernehmenden selbst oder durch eine von diesem beauftragte Person dem Gericht übermittelt worden sein. Gelangt der außergerichtliche Vergleich ohne den Willen des Übernehmenden zum Gericht, entsteht keine Haftung.
Im Übrigen gilt:
Für die Haftung für die Gerichtskosten gegenüber der Staatskasse kommt es – anders als für das Kostenfestsetzungsverfahren gem. §§ 103 ff. ZPO – nicht darauf an, ob der Vergleich ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel i.S.v. § 794 ZPO ist. Auch die materiell-rechtliche Wirksamkeit des Vergleichs ist für die Kostenhaftung nicht zu prüfen. Nur wenn gerichtlich festgestellt ist, dass der Vergleich unwirksam oder nichtig ist, entfaltet die darin enthaltene Übernahme keine Wirkung mit der Folge, dass keine Haftung nach Nr. 2 besteht.
Wird ein Vergleich angefochten, ist über die Wirksamkeit der Anfechtung weder im Kostenansatzverfahren noch im Erinnerungsverfahren zu entscheiden. Wird die Nichtigkeit eines gerichtlichen Vergleichs wegen einer Anfechtung geltend gemacht, ist vielmehr der Rechtsstreit fortzuführen.
Die Haftung als Übernehmer bleibt bestehen, wenn der Vergleich nachträglich geändert wird. Die prozessuale Wirkung des Vergleichs kann auch durch übereinstimmende Verzichtserklärung der Beteiligten nicht aufgehoben werden.
Wird ein Vergleich unter Widerrufsvorbehalt abgeschlossen, kann die Übernahmehaftung erst ausgenutzt werden, wenn die Widerrufsfrist ohne Widerruf abgelaufen ist.
Die Haftung als Übernehmer tritt schließlich auch ein, wenn der Vergleich keine Kostenregelung enthält. Denn in diesem Fall sind sowohl die Kosten des Vergleichs als auch die Kosten des durch den Vergleich erledigten Rechtsstreits gem. § 98 ZPO als gegeneinander aufgehoben anzusehen. Gemäß § 92 Abs. 1 S. 2 ZPO ist dann davon auszugehen, dass jede Partei die Hälfte der Gerichtskosten übernommen hat. Das stellt § 24 Nr. 2 Hs 2 FamGKG (auch § 29 Nr. 2 GKG, § 27 Nr. 2 GNotKG) im Übrigen ausdrücklich klar. Das gilt auch dann, wenn dem Gericht ein außergerichtlicher Vergleich ohne Kostenregelung mitgeteilt wird.
Dipl.-Rechtspfleger Joachim Volpert
AGS 1/2017, S. 34 - 37