Die Beschwerde ist unzulässig.

Gegen die Festsetzung des vorläufigen Streitwertes nach § 55 Abs. 1 S. 1 FamGKG ist das Rechtsmittel der Beschwerde nach § 59 FamGKG nicht gegeben. Die nach § 59 Abs. 1 FamGKG statthafte Beschwerde bezieht sich nur auf die (endgültige) Streitwertfestsetzung nach § 55 Abs. 2 FamGKG am Ende des Verfahrens, nicht dagegen auf die – wie hier – vorläufige Streitwertfestsetzung gem. § 55 Abs. 1 S. 1 FamGKG. Hierdurch sollen Streitigkeiten über die vorläufige Festsetzung ausgeschlossen und das eigentliche Rechtsschutzverfahren vor seinem Abschluss nicht mit derartigen Nebenstreitigkeiten belastet werden (OVG NW, Beschl. v. 18.1.2016 – 12 E 1249/15, zit. n. juris [= AGS 2016, 428], für die wortgleichen Normen der §§ 63, 68 GKG).

Einwendungen gegen die Höhe des hier vorläufig festgesetzten Streitwertes können nur im Verfahren über die Beschwerde nach § 58 Abs. 1 S. 1 FamGKG gegen den Beschluss geltend gemacht werden, durch den die Tätigkeit des Gerichtes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird. Diese Beschwerde nach § 58 FamGKG ist zwar auch dann statthaft, wenn mittelbar der Wert, nach dem die Kosten angefordert werden, angegriffen wird (Hartmann, KostG, 46. Aufl., 2016, § 67 GKG Rn 4), wozu der Senat darauf hinweist, dass in der Tat ein Verfahrenswert von 41.278,00 EUR anzusetzen sein dürfte (Kindesunterhalt: weitere 2.508,00 EUR zuzüglich Rückstände von 1.308,00 EUR; Trennungsunterhalt: 23.799,00 EUR, ausgehend von den nunmehr behaupteten Ansprüchen für die Zeit von Oktober 2013 bis September 2014, zuzüglich Rückstände von 13.663,00 EUR für Januar 2013 bis September 2013).

Eine Beschwerdemöglichkeit ist aber nur dann gegeben, wenn die angegriffene Entscheidung zugleich beinhaltet, dass die Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zahlung (weiterer) Kosten abhängig gemacht wird. Dies ist indes vorliegend nicht der Fall.

Der Amtsrichter hat einen solchen förmlichen Beschluss nicht erlassen. Die Gebührenanforderung durch ein Schreiben des Kostenbeamten ist für die Statthaftigkeit der Beschwerde nicht ausreichend (OLG Frankfurt, Beschl. v. 23.2.2012 – 17 W 5/12, zit. n. juris; OLG Frankfurt, Beschl. v. 29.2.2012 – 19 W 8/12, MDR 2012, 733; Binz/Dörndorfer-Zimmermann, 3. Aufl., 2014, § 67 GKG Rn 2).

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