Leitsatz
- Die nach § 59 Abs. 1 FamGKG statthafte Beschwerde bezieht sich nur auf die endgültige Streitwertfestsetzung nach § 55 Abs. 2 FamGKG.
- Eine Beschwerdemöglichkeit gegen die Höhe des vorläufig festgesetzten Streitwertes ist nur gegeben, wenn die angegriffene Entscheidung zugleich beinhaltet, dass die Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zahlung (weiterer) Kosten abhängig gemacht wird. Für die Statthaftigkeit der Beschwerde ist eine Gebührenanforderung durch das Schreiben eines Kostenbeamten nicht ausreichend.
OLG Köln, Beschl. v. 28.6.2016 – 10 WF 38/16
1 Sachverhalt
Mit der Beschwerde richtet sich die Antragstellerin gegen die Wertfestsetzung des AG für das Verfahren, in welchem sie zunächst Trennungsunterhalt begehrt hat. Sie hat im vorliegenden Verfahren, soweit im Rahmen der Beschwerde von Interesse, ihre behaupteten Trennungsunterhaltsansprüche neu berechnet und erstmalig mit diesem Antrag hinsichtlich der drei gemeinsamen Kinder Kindesunterhalt auf der Basis von 160 % des Mindestunterhalts gefordert; für die Kinder liegen bereits Jugendamtsurkunden über die Verpflichtung zur Zahlung von 144 % des Mindestkindesunterhalts vor, deren Abänderung die Antragstellerin – nebst Geltendmachung weiterer Rückstände aus dem Kindesunterhalt – nun begehrt.
Das AG hat den Verfahrenswert in der angefochtenen Entscheidung auf 89.518,00 EUR festgesetzt. Daraufhin hat die Antragstellerin "gegen die Festsetzung des Beschwerdewerts" Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, eine Erhöhung sei nicht eingetreten.
2 Aus den Gründen
Die Beschwerde ist unzulässig.
Gegen die Festsetzung des vorläufigen Streitwertes nach § 55 Abs. 1 S. 1 FamGKG ist das Rechtsmittel der Beschwerde nach § 59 FamGKG nicht gegeben. Die nach § 59 Abs. 1 FamGKG statthafte Beschwerde bezieht sich nur auf die (endgültige) Streitwertfestsetzung nach § 55 Abs. 2 FamGKG am Ende des Verfahrens, nicht dagegen auf die – wie hier – vorläufige Streitwertfestsetzung gem. § 55 Abs. 1 S. 1 FamGKG. Hierdurch sollen Streitigkeiten über die vorläufige Festsetzung ausgeschlossen und das eigentliche Rechtsschutzverfahren vor seinem Abschluss nicht mit derartigen Nebenstreitigkeiten belastet werden (OVG NW, Beschl. v. 18.1.2016 – 12 E 1249/15, zit. n. juris [= AGS 2016, 428], für die wortgleichen Normen der §§ 63, 68 GKG).
Einwendungen gegen die Höhe des hier vorläufig festgesetzten Streitwertes können nur im Verfahren über die Beschwerde nach § 58 Abs. 1 S. 1 FamGKG gegen den Beschluss geltend gemacht werden, durch den die Tätigkeit des Gerichtes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird. Diese Beschwerde nach § 58 FamGKG ist zwar auch dann statthaft, wenn mittelbar der Wert, nach dem die Kosten angefordert werden, angegriffen wird (Hartmann, KostG, 46. Aufl., 2016, § 67 GKG Rn 4), wozu der Senat darauf hinweist, dass in der Tat ein Verfahrenswert von 41.278,00 EUR anzusetzen sein dürfte (Kindesunterhalt: weitere 2.508,00 EUR zuzüglich Rückstände von 1.308,00 EUR; Trennungsunterhalt: 23.799,00 EUR, ausgehend von den nunmehr behaupteten Ansprüchen für die Zeit von Oktober 2013 bis September 2014, zuzüglich Rückstände von 13.663,00 EUR für Januar 2013 bis September 2013).
Eine Beschwerdemöglichkeit ist aber nur dann gegeben, wenn die angegriffene Entscheidung zugleich beinhaltet, dass die Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zahlung (weiterer) Kosten abhängig gemacht wird. Dies ist indes vorliegend nicht der Fall.
Der Amtsrichter hat einen solchen förmlichen Beschluss nicht erlassen. Die Gebührenanforderung durch ein Schreiben des Kostenbeamten ist für die Statthaftigkeit der Beschwerde nicht ausreichend (OLG Frankfurt, Beschl. v. 23.2.2012 – 17 W 5/12, zit. n. juris; OLG Frankfurt, Beschl. v. 29.2.2012 – 19 W 8/12, MDR 2012, 733; Binz/Dörndorfer-Zimmermann, 3. Aufl., 2014, § 67 GKG Rn 2).
3 Anmerkung
Alle Kostengesetze lassen eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Werts für die Gerichtsgebühren nur zu, wenn der Wert vom Gericht endgültig festgesetzt worden ist. Der Wert ist endgültig festzusetzen, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streit- oder Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt (vgl. § 55 Abs. 2 FamGKG, § 63 Abs. 2 GKG, § 79 Abs. 1 S. 1 GNotKG).
Die Beschwerde gegen die vorläufigen Wertfestsetzungen (vgl. §§ 55 Abs. 1 FamGKG, 63 Abs. 1 GKG) ist gem. § 58 FamGKG, § 67 GKG (vgl. auch§ 82 GNotKG) nur möglich, wenn das Gericht durch förmlichen Beschluss die Abhängigmachung seiner Tätigkeit von der vorherigen Kostenzahlung anordnet. Die Überschrift des Beschlusses ("Beschluss", "Verfügung") ist dabei unerheblich. Daher kann auch eine richterliche Verfügung als Beschluss i.S.v. Abs. 1 anzusehen sein.
Mit "Tätigkeit des Gerichts" ist nur die Tätigkeit des Richters oder des Rechtspflegers gemeint. Hat der Rechtspfleger in einer ihm nach dem RPflG übertragenen Sache oder im Kostenfestsetzungsverfahren gem. §§ 103 ff. ZPO die Vorauszahlung durch Beschluss angeordnet, ist gem. § 11 Abs. 1 RPflG das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen ...