- Die sofortige Beschwerde ist auch dann nach § 99 Abs. 2 ZPO statthaft, wenn der Beklagte zuvor ein Anerkenntnis "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter Verwahrung gegen die Kostenlast abgegeben" und das Ausgangsgericht bezüglich der Kosten ein Schlussurteil erlassen hat.
- Auch durch eine solche Einschränkung begibt sich der Beklagte freiwillig in die Rolle des Unterlegenen mit der Folge, dass die Kostenentscheidung allein nach § 93 ZPO zu treffen ist; eine Heranziehung der Grundgedanken der §§ 91a, 92 Abs. 2 ZPO kommt nicht in Betracht.
- Bleibt der Beklagte für seine Behauptung beweisfällig, keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben zu haben, hat er zwingend die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
OLG Dresden, Beschl. v. 24.11.2017 – 4 W 928/17
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