1. Die sofortige Beschwerde ist auch dann nach § 99 Abs. 2 ZPO statthaft, wenn der Beklagte zuvor ein Anerkenntnis "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter Verwahrung gegen die Kostenlast abgegeben" und das Ausgangsgericht bezüglich der Kosten ein Schlussurteil erlassen hat.
  2. Auch durch eine solche Einschränkung begibt sich der Beklagte freiwillig in die Rolle des Unterlegenen mit der Folge, dass die Kostenentscheidung allein nach § 93 ZPO zu treffen ist; eine Heranziehung der Grundgedanken der §§ 91a, 92 Abs. 2 ZPO kommt nicht in Betracht.
  3. Bleibt der Beklagte für seine Behauptung beweisfällig, keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben zu haben, hat er zwingend die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

OLG Dresden, Beschl. v. 24.11.2017 – 4 W 928/17

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