Der Verfahrenswert bestimmt sich nach § 51 Abs. 1, 2 FamGKG, da wiederkehrende Unterhaltsleistungen geltend gemacht werden. Zu berücksichtigen sind deshalb die laufenden ab Antragseingang geforderten Beträge sowie die zum Zeitpunkt des Antragseingangs fälligen Beträge.
1.1 Mindestunterhalt
Maßgeblich ist der für die ersten zwölf Monate nach Antragseingang geforderte Betrag (§ 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG). Maßgeblich ist dabei der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Antragseinreichung geltenden Mindestunterhalts, und zwar nach der zum Zeitpunkt des Antragseingangs maßgeblichen Altersstufe (§ 51 Abs. 1 S. 2 FamGKG).
Die Höhe des Mindestunterhalts ist nach Altersstufen gestaffelt. Er beträgt gem. § 1612a Abs. 1 S. 3 Nr. 1–3 BGB:
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1. Altersstufe, bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (0–5 Jahre) 87 %, |
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2. Altersstufe, für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres (6–11 Jahre) 100 %, |
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3. Altersstufe, für die Zeit vom 13. bis zur Vollendung des achtzehnen Lebensjahres (12–18 Jahre) 117 % |
des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums des minderjährigen Kindes, welches sich nach § 32 Abs. 6 S. 1 EStG bestimmt. Die konkrete Höhe des Mindestunterhalts wird durch Verordnung festgesetzt, zuletzt für das Jahr 2018. Der Mindestunterhalt beträgt danach:
ab |
1. Altersstufe |
2. Altersstufe |
3. Altersstufe |
1.1.2016 |
335 |
384 |
450 |
1.1.2017 |
342 |
393 |
460 |
1.1.2018 |
348 |
399 |
467 |
1.1.2019 |
354 |
406 |
476 |
Diese Beträge stellen 100 % oder das 1,0fache des Mindestunterhalts dar. Werden höhere Beträge geltend gemacht (im vereinfachten Verfahren kann Unterhalt bis zum 1,2fachen des Mindestunterhalts verlangt werden (§ 249 Abs. 1 FamFG)), sind die Beträge entsprechend zu erhöhen. Die Geldbeträge sind zudem gem. § 1612a Abs. 2 S. 2 BGB auf volle Euro aufzurunden.
Bei der Wertberechnung ist zudem das anteilige Kindergeld in Abzug zu bringen, da nur der tatsächliche Zahlbetrag maßgeblich ist. Das Kindergeld ist gem. § 1612b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB hälftig zu verrechnen, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt. Zu Recht wird in der Lit. darauf hingewiesen, dass die Anrechnung des Kindergeldes bei der Wertberechnung nur vorzunehmen ist, wenn die Anrechnung auch in dem Antrag ih ren Niederschlag findet. Danach unterbleibt eine Anrechnung, wenn in dem Antrag bereits der um das Kindergeld bereinigte Zahlungsbetrag geltend gemacht wird.
1.2 Laufende Unterhaltsleistungen
Der Wert bestimmt sich nach den für die ersten zwölf Monate nach Antragseinreichung geforderten Betrag (§ 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG). Wird laufender Unterhalt für weniger als 12 Monate nach Antragseingang gefordert, ist der geringere Betrag maßgeblich (§ 51 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 FamGKG).
1.3 Fällige Beträge
Den laufenden Unterhaltszahlungen sind die bei Einreichung der Antragsschrift fälligen Beträge (unzutreffend oft auch als Rückstände bezeichnet) hinzuzurechnen (§ 51 Abs. 2 S. 1 FamGKG).
Da der Unterhalt nach § 1612 Abs. 3 BGB monatlich im Voraus zu zahlen ist, ist daher der für den Monat der Einreichung verlangte Betrag bereits hinzuzurechnen.
Eine Wertgrenze ist hier im Gegensatz zu den laufenden Leistungen nicht vorgesehen, so dass auch fällige Beträge zu berücksichtigen sind, die älter als ein Jahr sind. Unberücksichtigt bleiben nur die im Verfahrensverlauf weiter fällig werdenden Beträge.
§ 51 Abs. 2 S. 2 FamGKG bestimmt, dass der Eingang eines VKH-Antrags dem Eingang der Antragsschrift gleichsteht, wenn der Antrag wegen des Hauptgegenstands alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den VKH-Antrag oder alsbald Beschwerde eingereicht wird. Der Begriff "alsbald" entspricht dem in § 696 Abs. 3 ZPO. Wird die Beschwerde gegen die VKH-Entscheidung eingelegt, muss nach Bekanntgabe der Beschwerdeentscheidung auch alsbald der Antrag in der Hauptsache eingereicht werden.
1.4 Mehrheit von Kindern
Werden in dem Verfahren mehrere Gegenstände geltend gemacht, sind ihre Werte zusammenzuaddieren (§ 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG). Eine Anspruchsmehrheit liegt auch vor, wenn in dem Verfahren der Unterhalt für mehrere Kinder geltend gemacht wird. Es fallen für das Verfahren zwar nur einmal Gebühren an, jedoch sind diese nach den zusammengerechneten Werten zu berechnen.
Beispiel
Geltend gemacht wird der Unterhalt für die minderjährigen Kinder A und B. Für A werden laufender Unterhalt von 393,00 EUR und fälliger Unterhalt von 5.502,00 EUR g...