Wird der Antrag zurückgenommen, entsteht die Gebühr auch dann nicht, wenn noch eine Entscheidung über die Kosten zu treffen ist. Liegt eine Teilrücknahme vor, ist die Gebühr nur insoweit zu erheben, wie auch noch eine Entscheidung ergeht.

Die Vorschrift des § 255 Abs. 6 FamFG bestimmt zudem, dass in den Fällen, in denen der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Zugang der Mitteilung nach § 254 FamFG gestellt wird, der Festsetzungsantrag, soweit er über den Festsetzungsbeschluss nach § 253 Abs. 1 S. 2 FamFG oder über die Verpflichtungserklärung des Antragsgegners nach § 252 Abs. 2 FamFG hinausgeht, als zurückgenommen gilt. Eine Verfahrensgebühr nach Nr. 1210 FamGKG-KostVerz. entsteht deshalb insoweit nicht.

 

Beispiel

Beantragt wird die Festsetzung von Mindestunterhalt für ein minderjähriges Kind. Der Verfahrenswert beträgt 4.500,00 EUR. Nach gerichtlichem Hinweis wird der Antrag teilweise zurückgenommen. Der Verfahrenswert reduziert sich auf 3.500,00 EUR. Hierüber ergeht ein Festsetzungsbeschluss.

An Gerichtsgebühren sind entstanden:

 
0,5 Gebühr, Nr. 1210 FamGKG-KostVerz. 63,50 EUR
(Wert: 3.500,00 EUR)  

Bei der Gebührenberechnung bleiben die zurückgenommenen Verfahrensteile unberücksichtigt, da insoweit keine Entscheidung des Gerichts ergangen ist.

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