Wird in dem Verfahren der Unterhalt für mehrere Kinder geltend gemacht und hierüber entschieden, ist die Gebühr der Nr. 1210 FamGKG-KostVerz. nur einmal zu erheben. Es ist jedoch für den Unterhaltsanspruch jedes Kindes ein gesonderter Wert nach § 51 FamGKG zu bestimmen und die Werte sodann zusammen zu addieren (§ 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG). Dies gilt unabhängig davon, ob die Ansprüche von Anfang an in einem Verfahren behandelt werden oder die Verfahren erst nachträglich, z.B. wegen § 250 Abs. 3 FamFG, miteinander verbunden werden.

 

Beispiel

Beantragt wird die Festsetzung von Mindestunterhalt für zwei minderjährige Kinder A und B. Für das Kind A beträgt der Wert nach § 51 FamGKG 3.500,00 EUR und für das Kind B 2.800,00 EUR. Die Ansprüche werden in einem Verfahren geltend gemacht. Es ergeht ein Festsetzungsbeschluss.

An Gerichtsgebühren sind entstanden:

 
0,5 Gebühr, Nr. 1210 FamGKG-KostVerz. 92,00 EUR
(Wert: 6.300,00 EUR)  

Es ist nur eine Gerichtsgebühr anzusetzen. Der Verfahrenswert beträgt insgesamt 6.300,00 EUR, da die Werte für die Unterhaltsansprüche von A und B zusammenzuaddieren sind.

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