2.1 Verfahrensrechtliches
Das streitige Verfahren ist durchzuführen, wenn der Antragsgegner zulässige Einwendungen erhoben hat und ein Beteiligter die Durchführung beantragt (§ 255 Abs. 1 FamFG). Auf das Antragsrecht hat das FamG hinzuweisen. Wird der Antrag auf Durchführung des Streitverfahrens gestellt, ist wie nach Eingang eines Antrags in einer Unterhaltssache zu verfahren (§ 255 Abs. 2 S. 1 FamFG). Das Verfahren wird folglich als eine Familienstreitsache behandelt. Als Antragsschrift gilt der Festsetzungsantrag nach § 249 FamFG, die Einwendungen des Antragsgegners sind als Antragserwiderung zu behandeln (§ 255 Abs. 2 S. 2 FamFG). Die Rechtshängigkeit gilt bereits mit der Zustellung des Festsetzungsantrags als eingetreten (§ 255 Abs. 3 FamFG).
2.2 Gerichtsgebühren
Das streitige Verfahren ist auch gebührenrechtlich als eine Familienstreitsache zu behandeln.
Im erstinstanzlichen Verfahren entsteht deshalb eine 3,0 Verfahrensgebühr nach Nr. 1220 FamGKG-KostVerz., die sich nach Nr. 1221 FamGKG-KostVerz. auf einen 1.0 Gebührensatz ermäßigen kann.
Eine Anrechnungsvorschrift besteht, anders als für ein vorausgegangenes Mahnverfahren, aber nicht, da im Fall der Durchführung des streitigen Verfahrens noch keine Gebühr nach Nr. 1210 FamGKG-KostVerz. entstanden sein kann, da sie nur für eine gerichtliche Entscheidung im Festsetzungsverfahren entsteht und der Erlass eines Festsetzungsbeschlusses nach § 253 Abs. 1 S. 2 FamFG gebührenfrei bleibt.
Die Verfahrensgebühr der Nr. 1220 FamGKG-KostVerz. wird mit dem Eingang des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens bei dem Gericht oder mit der Abgabe der Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle fällig (§ 9 Abs. 1 FamGKG).
Beispiel
Beantragt wird die Festsetzung von Mindestunterhalt für ein minderjähriges Kind i.H.v. 304,00 EUR monatlich. Es soll im vereinfachten Festsetzungsverfahren entschieden werden. Nachdem der Antragsgegner zulässige Einwendungen erhebt, wird auf dessen Antrag hin das streitige Verfahren durchgeführt. Das streitige Verfahren wird durch eine Endentscheidung beendet. Der Verfahrenswert wird auf 3.648,00 EUR festgesetzt.
An Gerichtskosten sind entstanden:
3,0 Verfahrensgebühr, Nr. 1220 FamGKG-KostVerz. |
381,00 EUR |
(Wert: 3.648,00 EUR) |
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Das vereinfachte Verfahren bleibt gerichtsgebührenfrei, da eine Entscheidung über den Antrag nach § 249 FamFG nicht ergangen ist. Für das streitige Verfahren entsteht eine 3,0 Verfahrensgebühr nach Nr. 1220 FamGKG-KostVerz.
2.3 Fehlende Vorauszahlungspflicht
Die Durchführung des streitigen Verfahrens kann nicht von der vorherigen Zahlung der Nr. 1220 FamGKG-KostVerz. abhängig gemacht werden, da das Streitverfahren bereits mit der Zustellung des Festsetzungsantrags als rechtshängig gilt (§ 255 Abs. 3 FamFG). Aufgrund von § 9 Abs. 1 FamGKG wird die Verfahrensgebühr jedoch mit Eingang des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens bei Gericht fällig, so dass die Gebühr der Nr. 1220 FamGKG-KostVerz. wegen § 15 Abs. 1 S. 1 KostVfg vom Antragsteller (des vereinfachten Unterhaltsverfahrens) mit Sollstellung anzufordern ist.
2.4 Kostenschuldner
Ein Wechsel der Beteiligtenstellung tritt nicht ein. Der Antragsteller des vereinfachten Verfahrens haftet folglich auch als Antragsschuldner (§ 21 Abs. 1 FamGKG) für die Gerichtskosten des streitigen Verfahrens. Das gilt auch für einen minderjährigen Antragssteller, da das Verfahren nicht dessen Person betrifft.
I.Ü. gelten die Kosten des vereinfachten Verfahrens als Teil der Kosten des Streitverfahrens (§ 255 Abs. 5 FamFG). Die im streitigen Verfahren ergangene Kostenentscheidung umfasst deshalb ohne Weiteres auch die Kosten des vereinfachten Verfahrens.