2.1 Gebühren und Auslagen
Das streitige Verfahren ist wie eine Familienstreitsache nach § 112 Nr. 1 FamFG zu behandeln (§ 255 Abs. 2 S. 1 FamFG). Es entstehen deshalb auch in diesem Verfahren eine 1,3 Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) sowie die 1,2 Terminsgebühr (Nr. 3104 VV). Die Gebühren entstehen unter den Voraussetzungen der Vorbem. 3 Abs. 2, 3 VV. Da für die Familienstreitsache, anders als für das Festsetzungsverfahren, eine mündliche Verhandlung obligatorisch vorgesehen ist (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 128 Abs. 1 ZPO), kann die Terminsgebühr auch unter den Voraussetzungen der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV entstehen. Daneben kann die Einigungsgebühr (Nrn. 1000, 1003 VV) verdient werden. Auslagen sind nach Nrn. 7000 ff. VV geltend zu machen.
2.2 Verhältnis zum vereinfachten Verfahren
Das vereinfachte Verfahren und ein sich anschließendes streitiges Verfahren gelten gem. § 17 Nr. 3 RVG als verschiedene Angelegenheiten.
Der Anwalt verdient deshalb die Gebühren und Auslagen in beiden Verfahren gesondert. Er muss sich jedoch die im vereinfachten Verfahren verdiente Verfahrensgebühr wegen der Anrechnungsregelung der Anm. Abs. 1 zu Nr. 3100 VV anrechnen lassen. Gleiches gilt wegen Anm. Abs. 4 zu Nr. 3104 VV für eine im vereinfachten Verfahren entstandene Terminsgebühr. Eine verdiente Einigungsgebühr braucht hingegen nicht angerechnet zu werden. Gleiches gilt für die im vereinfachten Verfahren entstandene Postpauschale nach Nr. 7002 VV.
Kommt es nicht wegen sämtlicher, im vereinfachten Verfahren geltend gemachter Ansprüche zur Durchführung des streitigen Verfahrens, ist auch die Anrechnung nur nach dem Gegenstandswert des streitigen Verfahrens durchzuführen.
Beispiel 1
Es wird ein vereinfachtes Unterhaltsverfahren betrieben. Nachdem der Antragsgegner Einwendungen erhebt, wird das streitige Verfahren durchgeführt. Der Wert beträgt für beide Verfahren 3.500,00 EUR. Eine mündliche Verhandlung findet nur in dem streitigen Verfahren statt.
An Anwaltsgebühren sind entstanden:
I. Vereinfachtes Unterhaltsverfahren
1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
327,60 EUR |
(Wert: 3.500,00 EUR) |
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Postpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
66,04 EUR |
Gesamt |
413,64 EUR |
II. Streitiges Verfahren
1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
327,60 EUR |
(Wert: 3.500,00 EUR) |
|
anzurechnen gem. Anm. Abs. 1 zu Nr. 3100 VV, |
– 327,60 EUR |
1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
|
(Wert: 3.500,00 EUR) |
|
1,2 Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
302,40 EUR |
(Wert: 3.500,00 EUR) |
|
Postpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
61,26 EUR |
Gesamt |
383,66 EUR |
Gesamt I. + II. |
797,30 EUR |
Beispiel 2
Es wird ein vereinfachtes Unterhaltsverfahren betrieben. Der Wert beträgt hier 4.500,00 EUR. Nachdem der Antragsgegner Einwendungen erhebt, wird das streitige Verfahren wegen Ansprüchen von 2.500,00 EUR durchgeführt. Eine mündliche Verhandlung findet nur in dem streitigen Verfahren statt.
An Anwaltsgebühren sind entstanden:
I. Vereinfachtes Unterhaltsverfahren
1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
393,90 EUR |
(Wert: 4.500,00 EUR) |
|
Postpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
78,64 EUR |
Gesamt |
492,54 EUR |
II. Streitiges Verfahren
1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
261,30 EUR |
(Wert: 2.500,00 EUR) |
|
anzurechnen gem. Anm. Abs. 1 zu Nr. 3100 VV, |
|
1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
– 261,30 EUR |
(Wert: 2.500,00 EUR) |
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1,2 Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
241,20 EUR |
(Wert: 2.500,00 EUR) |
|
Postpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
49,63 EUR |
Gesamt |
310,83 EUR |
Gesamt I. + II. |
803,37 EUR |