Das streitige Verfahren ist auch gebührenrechtlich als eine Familienstreitsache zu behandeln.

Im erstinstanzlichen Verfahren entsteht deshalb eine 3,0 Verfahrensgebühr nach Nr. 1220 FamGKG-KostVerz., die sich nach Nr. 1221 FamGKG-KostVerz. auf einen 1.0 Gebührensatz ermäßigen kann.

Eine Anrechnungsvorschrift besteht, anders als für ein vorausgegangenes Mahnverfahren, aber nicht, da im Fall der Durchführung des streitigen Verfahrens noch keine Gebühr nach Nr. 1210 FamGKG-KostVerz. entstanden sein kann, da sie nur für eine gerichtliche Entscheidung im Festsetzungsverfahren entsteht und der Erlass eines Festsetzungsbeschlusses nach § 253 Abs. 1 S. 2 FamFG gebührenfrei bleibt.

Die Verfahrensgebühr der Nr. 1220 FamGKG-KostVerz. wird mit dem Eingang des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens bei dem Gericht oder mit der Abgabe der Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle fällig (§ 9 Abs. 1 FamGKG).

 

Beispiel

Beantragt wird die Festsetzung von Mindestunterhalt für ein minderjähriges Kind i.H.v. 304,00 EUR monatlich. Es soll im vereinfachten Festsetzungsverfahren entschieden werden. Nachdem der Antragsgegner zulässige Einwendungen erhebt, wird auf dessen Antrag hin das streitige Verfahren durchgeführt. Das streitige Verfahren wird durch eine Endentscheidung beendet. Der Verfahrenswert wird auf 3.648,00 EUR festgesetzt.

An Gerichtskosten sind entstanden:

 
3,0 Verfahrensgebühr, Nr. 1220 FamGKG-KostVerz. 381,00 EUR
(Wert: 3.648,00 EUR)  

Das vereinfachte Verfahren bleibt gerichtsgebührenfrei, da eine Entscheidung über den Antrag nach § 249 FamFG nicht ergangen ist. Für das streitige Verfahren entsteht eine 3,0 Verfahrensgebühr nach Nr. 1220 FamGKG-KostVerz.

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