3.1 Verfahrensgebühr und ihre Entstehung
Für Beschwerden, die sich gegen die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands richten, entsteht eine allgemeine Verfahrensgebühr nach Nr. 1211 FamGKG-KostVerz. mit einem Gebührensatz von 1,0. Sie deckt sämtliche Handlungen des Gerichts ab. Die Fälligkeit tritt mit dem Eingang der Rechtsmittelschrift beim Gericht ein (§ 9 Abs. 1 FamGKG).
Die Gebühr gilt folglich nur bei Beschwerden nach § 256 FamFG, die sich gegen eine Entscheidung richtet, welche die Festsetzung von Unterhalt oder die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Einwendungen nach § 252 Abs. 2 bis 4 FamFG betrifft. Wird der Antrag zurückgewiesen, ist die Entscheidung nach § 250 Abs. 2 S. 3 FamFG unanfechtbar. Lediglich in den Fällen der Teilzurückweisung hat die Rechtsprechung und Literatur ein Beschwerderecht zugebilligt. Da es für die Entstehung der Gebühren nicht auf die Zulässigkeit oder Statthaftigkeit der Beschwerde ankommt und sich auch solche Beschwerden gegen eine Endentscheidung über den Hauptgegenstand richten, fallen auch diese Fälle unter Nr. 1211 FamGKG-KostVerz.
Beispiel
Das FamG setzt den Unterhalt durch einen Festsetzungsbeschluss fest. Dagegen legt der Antragsgegner Beschwerde ein. Die Beschwerde wird durch das OLG als unbegründet zurückgewiesen und der Verfahrenswert auf 3.800,00 EUR festgesetzt.
An Gerichtskosten sind entstanden:
1,0 Verfahrensgebühr, Nr. 1211 FamGKG-KostVerz. |
127,00 EUR |
(Wert: 3.800,00 EUR) |
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Hingegen unterfallen Beschwerden nach § 256 FamFG, die sich gegen die Unrichtigkeit der Kostenentscheidung oder die Kostenfestsetzung richten, nicht Nr. 1211 FamGKG-KostVerz., da sie sich nicht gegen eine Endentscheidung über den Hauptgegenstand richten. Es gelten daher Nr. 1912 FamGKG-KostVerz., wenn die Kostenfestsetzung angegriffen wird, bzw. Nr. 1910 FamGKG-KostVerz., wenn die Kostenentscheidung isoliert nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 99 Abs. 1 ZPO angegriffen wird. Auch für sonstige Beschwerden, die sich gegen Nebenentscheidungen richten, z.B. gegen die Ablehnung eines VKH-Antrags, gilt nicht Nr. 1211 FamGKG-KostVerz., sondern Nr. 1912 FamGKG-KostVerz.
3.2 Ermäßigung der Verfahrensgebühr
Die Verfahrensgebühr ermäßigt sich gem. Nr. 1212 FamGKG-KostVerz. auf einen Gebührensatz von 0,5, wenn das gesamte Beschwerdeverfahren ohne Endentscheidung beendet wird. Eine nur teilweise Beendigung genügt nicht. In Betracht kommen insbesondere die Rücknahme oder ein Vergleichsabschluss. Auch die Kostenentscheidung ist eine Endentscheidung. Sie verhindert daher eine Gebührenermäßigung, wenn sie nicht einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kosten oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt (Anm. Abs. 2 zu Nr. 1212 FamGKG-KostVerz.).
Wird die Endentscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gemacht, muss die Beschwerde vor Ablauf des Tages zurückgenommen werden, an welchem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übergeben wurde (Anm. Abs. 1 zu Nr. 1212 FamGKG-KostVerz.).