1. Gebühren für das erstinstanzliche Verfahren
1.1 Entstehungsvoraussetzungen und Höhe
Für das erstinstanzliche Verfahren vor dem FamG entsteht nach Nr. 1210 FamGKG-KostVerz. eine 0,5 Gebühr. Es handelt sich um eine Entscheidungsgebühr, die nur dann entsteht, wenn das FamG über den Antrag nach § 249 FamFG auch entscheidet. Die Gebühr wird daher insbesondere durch den Festsetzungsbeschluss (§ 253 FamFG) oder eine Zurückweisung des Antrags (§ 250 Abs. 2 FamFG) ausgelöst. Da die Gebühr nicht bereits mit dem Antragseingang entsteht, sondern erst mit Erlass einer Entscheidung, bleiben die ursprünglich gestellten Anträge für die Gebühr ohne Einfluss, wenn sie nicht Gegenstand der Entscheidung geworden sind.
Hat der Antragsgegner Einwendungen erhoben, die zulässig oder nicht zurückzuweisen sind, ist der Unterhalt durch Beschluss festzusetzen, soweit sich der Antragsgegner nach § 252 Abs. 2 S. 1 und 2 FamFG zur Unterhaltszahlung verpflichtet hat (§ 253 Abs. 1 S. 2 FamFG). Ein solcher Beschluss löst die Verfahrensgebühr aufgrund ihres eindeutigen Wortlauts nicht aus. Auslagen, insbesondere Zustellungskosten (Nr. 2002 FamGKG-KostVerz.), sind jedoch zu erheben.
Beispiel
Beantragt wird die Festsetzung von Mindestunterhalt für ein minderjähriges Kind. Es soll im vereinfachten Festsetzungsverfahren entschieden werden. Das Gericht setzt den Unterhalt durch Festsetzungsbeschluss (§ 253 FamFG) fest. Der Verfahrenswert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
An Gerichtsgebühren sind entstanden:
0,5 Gebühr, Nr. 1210 FamGKG-KostVerz. |
54,00 EUR |
(Wert: 2.500,00 EUR) |
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1.2 Antragsrücknahme
Wird der Antrag zurückgenommen, entsteht die Gebühr auch dann nicht, wenn noch eine Entscheidung über die Kosten zu treffen ist. Liegt eine Teilrücknahme vor, ist die Gebühr nur insoweit zu erheben, wie auch noch eine Entscheidung ergeht.
Die Vorschrift des § 255 Abs. 6 FamFG bestimmt zudem, dass in den Fällen, in denen der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Zugang der Mitteilung nach § 254 FamFG gestellt wird, der Festsetzungsantrag, soweit er über den Festsetzungsbeschluss nach § 253 Abs. 1 S. 2 FamFG oder über die Verpflichtungserklärung des Antragsgegners nach § 252 Abs. 2 FamFG hinausgeht, als zurückgenommen gilt. Eine Verfahrensgebühr nach Nr. 1210 FamGKG-KostVerz. entsteht deshalb insoweit nicht.
Beispiel
Beantragt wird die Festsetzung von Mindestunterhalt für ein minderjähriges Kind. Der Verfahrenswert beträgt 4.500,00 EUR. Nach gerichtlichem Hinweis wird der Antrag teilweise zurückgenommen. Der Verfahrenswert reduziert sich auf 3.500,00 EUR. Hierüber ergeht ein Festsetzungsbeschluss.
An Gerichtsgebühren sind entstanden:
0,5 Gebühr, Nr. 1210 FamGKG-KostVerz. |
63,50 EUR |
(Wert: 3.500,00 EUR) |
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Bei der Gebührenberechnung bleiben die zurückgenommenen Verfahrensteile unberücksichtigt, da insoweit keine Entscheidung des Gerichts ergangen ist.
1.3 Vergleichsabschluss
Das Verfahren bleibt gebührenfrei, wenn es durch Vergleich beendet wird. Eine Vergleichsgebühr nach Nr. 1500 FamGKG-KostVerz. entsteht nicht, wenn in dem Vergleich nur die anhängigen Verfahrensgegenstände verglichen werden.
1.4 Erledigung der Hauptsache
Auch bei Erledigung der Hauptsache fällt keine Gebühr nach Nr. 1210 FamGKG-KostVerz. an. Das gilt auch dann, wenn das Gericht noch eine Kostenentscheidung trifft.
1.5 Unterhalt für mehrere Kinder
Wird in dem Verfahren der Unterhalt für mehrere Kinder geltend gemacht und hierüber entschieden, ist die Gebühr der Nr. 1210 FamGKG-KostVerz. nur einmal zu erheben. Es ist jedoch für den Unterhaltsanspruch jedes Kindes ein gesonderter Wert nach § 51 FamGKG zu bestimmen und die Werte sodann zusammen zu addieren (§ 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG). Dies gilt unabhängig davon, ob die Ansprüche von Anfang an in einem Verfahren behandelt werden oder die Verfahren erst nachträglich, z.B. wegen § 250 Abs. 3 FamFG, miteinander verbunden werden.
Beispiel
Beantragt wird die Festsetzung von Mindestunterhalt für zwei minderjährige Kinder A und B. Für das Kind A beträgt der Wert nach § 51 FamGKG 3.500,00 EUR und für das Kind B 2.800,00 EUR. Die Ansprüche werden in einem Verfahren geltend gemacht. Es ergeht ein Festsetzungsbeschluss.
An Gerichtsgebühren sind entstanden:
0,5 Gebühr, Nr. 1210 FamGKG-KostVerz. |
92,00 EUR |
(Wert: 6.300,00 EUR) |
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Es ist nur eine Gerichtsgebühr anzusetzen. Der Verfahrenswert beträgt insgesamt 6.300,00 EUR, da die Werte für die Unterhaltsansprüche von A und B zusammenzuaddieren sind.
1.6 Fälligkeit
Die Gebühr nach Nr. 1210 FamGKG-KostVerz. wird erst mit dem Erlass der Entscheidung fällig (§ 9 Abs. 2 FamGKG). Auf die Rechtskraft der Entscheidung kommt es dabei nicht an. Für die Auslagen gilt § 11 FamGKG.
1.7 Fehlende Vorschusspflicht
Für das Verfahren besteht keine Vorschusspflicht, da es sich nicht um eine Verfahrensgebühr handelt. § 14 Abs. 1 FamGKG findet folglich keine Anwendung. Für Auslagen gelten §§ 16, 17 FamGKG.
2. Durchführung des streitigen Verfahrens
2.1 Verfahrensrechtliches
Das streitige Verfahren ist durchzuführen, wenn der Antragsgegner zulässige Einwendungen erhoben hat und ein Beteiligter die Durchführung beantragt (§ 255 Abs. 1 FamFG). Auf das Antragsrecht hat das FamG hinzuweisen. Wird der Antrag auf Durchführung des Streitverfahr...