1. Vereinfachtes Unterhaltsverfahren
In dem vereinfachten Unterhaltsverfahren verdient der Anwalt eine 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV, deren Entstehung sich nach Vorbem. 3 Abs. 2 VV richtet. Die Gebühr reduziert sich in den Fällen der Nr. 3101 VV auf einen 0,8 Gebührensatz.
Neben der Verfahrensgebühr kann eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV entstehen. Da eine mündliche Verhandlung in dem vereinfachten Verfahren nicht obligatorisch ist, sondern die Entscheidung nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 128 Abs. 4 ZPO ohne mündliche Verhandlung ergehen kann, entsteht die Terminsgebühr nur, wenn die Voraussetzungen der Vorbem. 3 Abs. 3 VV vorliegen. Andernfalls ist die Entstehung der Terminsgebühr, auch nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV, ausgeschlossen.
Wird in dem Verfahren eine Einigung geschlossen, entsteht die Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1003 VV. Werden auch nicht anhängige Ansprüche verglichen, entstehen hierfür die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV sowie die Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 VV und auch die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV.
Auslagen sind nach Nrn. 7000 ff. VV geltend zu machen.
Beispiel
Beantragt wird die vereinfachte Unterhaltsfestsetzung. Das Gericht erlässt einen Festsetzungsbeschluss ohne mündliche Verhandlung. Der Wert wird auf 4.500,00 EUR festgesetzt.
An Anwaltsgebühren sind entstanden:
1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
393,90 EUR |
(Wert: 4.500,00 EUR) |
|
Postpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
78,64 EUR |
Gesamt |
492,54 EUR |
2. Durchführung des streitigen Verfahrens
2.1 Gebühren und Auslagen
Das streitige Verfahren ist wie eine Familienstreitsache nach § 112 Nr. 1 FamFG zu behandeln (§ 255 Abs. 2 S. 1 FamFG). Es entstehen deshalb auch in diesem Verfahren eine 1,3 Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) sowie die 1,2 Terminsgebühr (Nr. 3104 VV). Die Gebühren entstehen unter den Voraussetzungen der Vorbem. 3 Abs. 2, 3 VV. Da für die Familienstreitsache, anders als für das Festsetzungsverfahren, eine mündliche Verhandlung obligatorisch vorgesehen ist (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 128 Abs. 1 ZPO), kann die Terminsgebühr auch unter den Voraussetzungen der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV entstehen. Daneben kann die Einigungsgebühr (Nrn. 1000, 1003 VV) verdient werden. Auslagen sind nach Nrn. 7000 ff. VV geltend zu machen.
2.2 Verhältnis zum vereinfachten Verfahren
Das vereinfachte Verfahren und ein sich anschließendes streitiges Verfahren gelten gem. § 17 Nr. 3 RVG als verschiedene Angelegenheiten.
Der Anwalt verdient deshalb die Gebühren und Auslagen in beiden Verfahren gesondert. Er muss sich jedoch die im vereinfachten Verfahren verdiente Verfahrensgebühr wegen der Anrechnungsregelung der Anm. Abs. 1 zu Nr. 3100 VV anrechnen lassen. Gleiches gilt wegen Anm. Abs. 4 zu Nr. 3104 VV für eine im vereinfachten Verfahren entstandene Terminsgebühr. Eine verdiente Einigungsgebühr braucht hingegen nicht angerechnet zu werden. Gleiches gilt für die im vereinfachten Verfahren entstandene Postpauschale nach Nr. 7002 VV.
Kommt es nicht wegen sämtlicher, im vereinfachten Verfahren geltend gemachter Ansprüche zur Durchführung des streitigen Verfahrens, ist auch die Anrechnung nur nach dem Gegenstandswert des streitigen Verfahrens durchzuführen.
Beispiel 1
Es wird ein vereinfachtes Unterhaltsverfahren betrieben. Nachdem der Antragsgegner Einwendungen erhebt, wird das streitige Verfahren durchgeführt. Der Wert beträgt für beide Verfahren 3.500,00 EUR. Eine mündliche Verhandlung findet nur in dem streitigen Verfahren statt.
An Anwaltsgebühren sind entstanden:
I. Vereinfachtes Unterhaltsverfahren
1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
327,60 EUR |
(Wert: 3.500,00 EUR) |
|
Postpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
66,04 EUR |
Gesamt |
413,64 EUR |
II. Streitiges Verfahren
1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
327,60 EUR |
(Wert: 3.500,00 EUR) |
|
anzurechnen gem. Anm. Abs. 1 zu Nr. 3100 VV, |
– 327,60 EUR |
1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
|
(Wert: 3.500,00 EUR) |
|
1,2 Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
302,40 EUR |
(Wert: 3.500,00 EUR) |
|
Postpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
61,26 EUR |
Gesamt |
383,66 EUR |
Gesamt I. + II. |
797,30 EUR |
Beispiel 2
Es wird ein vereinfachtes Unterhaltsverfahren betrieben. Der Wert beträgt hier 4.500,00 EUR. Nachdem der Antragsgegner Einwendungen erhebt, wird das streitige Verfahren wegen Ansprüchen von 2.500,00 EUR durchgeführt. Eine mündliche Verhandlung findet nur in dem streitigen Verfahren statt.
An Anwaltsgebühren sind entstanden:
I. Vereinfachtes Unterhaltsverfahren
1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
393,90 EUR |
(Wert: 4.500,00 EUR) |
|
Postpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
78,64 EUR |
Gesamt |
492,54 EUR |
II. Streitiges Verfahren
1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
261,30 EUR |
(Wert: 2.500,00 EUR) |
|
anzurechnen gem. Anm. Abs. 1 zu Nr. 3100 VV, |
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1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
– 261,30 EUR |
(Wert: 2.500,00 EUR) |
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1,2 Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
241,20 EUR |
(Wert: 2.500,00 EUR) |
|
Postpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
49,63 EUR |
Gesamt |
310,83 EUR |
Gesamt I. + II. |
803,37 EUR |