1. Vereinfachtes Verfahren
Es kann Verfahrenskostenhilfe bewilligt und beantragt werden (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO).
Für das vereinfachte Unterhaltsverfahren ist funktionell der Rechtspfleger zuständig (§ 25 Nr. 2 Buchst. c RPflG). Einer anwaltlichen Vertretung bedarf es deshalb nicht (§ 13 RPflG). Die Beiordnung eines Anwalts im Rahmen der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe kommt deshalb nach § 121 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG nur in Betracht, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.
Eine anwaltliche Vertretung wird in der Rechtsprechung als notwendig angesehen, da im vereinfachten Unterhaltsverfahren eine generelle Vermutung dafür spricht, dass der auf Verfahrenskostenhilfe angewiesene Antragsgegner ohne anwaltliche Hilfe nicht in der Lage ist, seine Verfahrensrechte sachgemäß und wirksam wahrzunehmen. Insbesondere dann, wenn anzunehmen ist oder feststeht, dass das Ausfüllen der (komplexen) Formulare, die nach § 259 Abs. 2 FamFG zwingend zu verwenden sind, dem Beteiligten Schwierigkeiten bereitet, z.B. mangelnde Sprachkenntnisse, kommt eine Beiordnung in Betracht. Bei einer Vertretung durch das Jugendamt als Beistand wurde eine Beiordnung hingegen unter Hinweis auf die Kenntnisse der dortigen Mitarbeiter abgelehnt. Ist der Antragsteller aber durch das Jugendamt als Beistand vertreten, ist dem Antragsgegner jedoch wegen des Gebots der Waffengleichheit des § 121 Abs. 2 ZPO ein Anwalt beizuordnen, da die Vertretung des Gegners durch eine Behörde nach § 114 Abs. 3, 4 Nr. 2 FamFG insoweit der Vertretung durch einen Anwalt gleichsteht.
2. Streitiges Verfahren
Wird Verfahrenskostenhilfe für das vereinfachte Verfahren bewilligt, erstreckt sie sich nicht automatisch auch auf das streitige Verfahren, so dass besonders beantragt und bewilligt werden muss. Denn es handelt sich, da das streitige Verfahren gesonderte Kosten auslöst, um einen besonderen Rechtszug i.S.d. § 119 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Im streitigen Verfahren gelten wegen § 255 Abs. 2 S. 1 FamFG die Regelungen des § 114 Abs. 1 FamFG, so dass Anwaltszwang besteht. Lediglich der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens und seine Rücknahme können gem. § 257 S. 1 FamFG ohne anwaltliche Mitwirkung gestellt werden. Es ist deshalb wegen § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 121 Abs. 1 ZPO ein Anwalt beizuordnen.
Autor: Dipl.-Rpfl. Hagen Schneider, Magdeburg
AGS 1/2018, S. 1 - 8