FamGKG §§ 24, 26 Abs. 3 u. 4
Leitsatz
- Nach § 26 Abs. 3 FamGKG hat die Inanspruchnahme anderer Kostenschuldner durch die Staatskasse zu unterbleiben, wenn dem Entscheidungsschuldner Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist. Nach § 26 Abs. 4 FamFG gilt die Regelung des § 26 Abs. 3 FamFG entsprechend, wenn einem Übernahmeschuldner nach § 24 Nr. 2 FamGKG Verfahrenskostenhilfe unter den in den Nrn. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen bewilligt worden ist.
- Es ist in den Vergleichsvorschlag die von § 26 Abs. 4 Nr. 3 FamGKG geforderte ausdrückliche Feststellung, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht, aufzunehmen.
- Dass die vorgeschlagene Kostenregelung der zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht, kann sich im Einzelfall auch aus dem Verfahrensverlauf und der Gerichtsakte entnehmen.
OLG Jena, Beschl. v. 11.10.2017 – 1 UF 42/15
1 Sachverhalt
Die Beteiligten hatten im zugrundeliegenden Beschwerdeverfahren einen Vergleich geschlossen. Darin hatte die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens übernommen, mit Ausnahme der Kosten des Vergleichs, die gegeneinander aufgehoben wurden.
Der Antragsgegnerin war für das Verfahren einschließlich des Vergleichs Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden. Nach Abschluss des Vergleichs setzte der Kostenbeamte beim OLG gegen die Antragsgegnerin eine Gerichtsgebühr an.
Diese verteidigte sich damit, dass ihr ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden sei, so dass ihre Inanspruchnahme nicht zulässig sei. Der Kostenbeamte berief sich demgegenüber auf § 26 Abs. 3 FamGKG. Danach sei ein bedürftiger Beteiligter nur dann von den Gerichtskosten befreit, wenn er diese als Entscheidungsschuldner zu tragen habe. Im zugrundeliegenden Verfahren habe die Antragsgegnerin die Kosten jedoch durch Vergleich übernommen und sei damit Übernahmeschuldnerin geworden. Ein Übernahmeschuldner sei nach § 26 Abs. 3 FamGKG aber nicht freigestellt. Die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 FamGKG wiederum, wonach auch ein Übernahmeschuldner von den Gerichtskosten freizustellen sei, lägen nicht vor, da die erforderliche Feststellung im Vergleich, nämlich dass die vereinbarte Kostenregelung der zu erwartenden Kostenentscheidung entspreche, nicht vorliege. Die hiergegen erhobene Erinnerung hatte Erfolg.
2 Aus den Gründen
Die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gem. § 57 FamGKG zulässig. In der Sache hat sie auch Erfolg.
Die Inanspruchnahme der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin als Übernahmeschuldnerin ist durch § 26 Abs. 3 und 4 FamGKG ausgeschlossen. Nach § 26 Abs. 4 FamFG gilt die Regelung des § 26 Abs. 3 FamFG entsprechend, wenn einem Übernahmeschuldner nach § 24 Nr. 2 FamGKG Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist unter den in den Nr. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen.
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Nach § 26 Abs. 3 FamGKG hat die Inanspruchnahme anderer Kostenschuldner durch die Staatskasse zu unterbleiben, wenn dem Entscheidungsschuldner Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist. Von anderen Kostenschuldnern verauslagte Gerichtskosten sind zurückzuzahlen, damit eine mittelbare Inanspruchnahme des Beteiligten, dem Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, im Wege der Kostenfestsetzung zwischen den Beteiligten ausgeschlossen wird. Diese Regelung gilt nach § 26 Abs. 4 FamGKG entsprechend, wenn einem Übernahmeschuldner nach § 24 Nr. 2 FamGKG Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, allerdings nur unter den in den Nrn. 1–3 der Vorschrift genannten Voraussetzungen, die kumulativ gegeben sein müssen (Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG, 2. Aufl., § 26 FamGKG, Rn 78).
Der Senat geht davon aus, dass diese Voraussetzungen hier vorliegen. Die Gerichtskostenübernahme seitens der Antragsgegnerin ist in einem vor Gericht abgeschlossenen Vergleich erfolgt (§ 26 Abs. 4 Nr. 1 FamGKG). Der Senat hat entsprechend der Nr. 2 der gesetzlichen Regelung den Vergleich einschließlich der Kostenregelung den Beteiligten vorgeschlagen.
Es fehlt im Ergebnis auch nicht die von § 26 Abs. 4 Nr. 3 FamGKG geforderte ausdrückliche Feststellung in dem Vergleichsvorschlag, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung hat nämlich eine ausdrückliche Feststellung durch das Gericht zu erfolgen und zwar bereits in dem Vergleichsvorschlag und nicht erst im Rahmen einer ex-post-Betrachtung im Nachhinein (OLG Bamberg FamRZ 2015, 525), wobei diese sich zudem aus den Gerichtsakten entnehmen lassen muss und auch nicht nachgeholt werden kann (Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG, a.a.O., Rn 68, 69; Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 8. Aufl., Rn 768; OLG Celle FamRZ 2013, 63–64 m.w.N.).
Eine solche ausdrückliche Feststellung, dass die vorgeschlagene Kostenregelung der zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht, lässt sich dem Verfahrensverlauf und der Gerichtsakte entnehmen.
Die von den Beteiligten vereinbarte Kostenregelung bedeutet, dass die Antragsgegnerin die Gerichtskosten übernommen hat. Der Vergleich, einschließlich der Verteilung...