1. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit in einem Ordnungsgeldverfahren richtet sich gem. § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG nach dem vollen Wert des durchzusetzenden Anspruchs.
  2. Dieser Wert ist auf Antrag vom Gericht festzusetzen.
  3. Eine von Amts wegen erfolgte "Streitwertfestsetzung" ist gegenstandslos, da im Verfahren keine wertabhängigen Gerichtsgebühren erhoben werden.

LG Konstanz, Beschl. v. 1.12.2017 – 7 O 40/15 KFH

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