- Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit in einem Ordnungsgeldverfahren richtet sich gem. § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG nach dem vollen Wert des durchzusetzenden Anspruchs.
- Dieser Wert ist auf Antrag vom Gericht festzusetzen.
- Eine von Amts wegen erfolgte "Streitwertfestsetzung" ist gegenstandslos, da im Verfahren keine wertabhängigen Gerichtsgebühren erhoben werden.
LG Konstanz, Beschl. v. 1.12.2017 – 7 O 40/15 KFH
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