RVG § 25 Abs. 1 Nr. 3, 33; GKG-KostVerz. Nr. 2111
Leitsatz
- Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit in einem Ordnungsgeldverfahren richtet sich gem. § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG nach dem vollen Wert des durchzusetzenden Anspruchs.
- Dieser Wert ist auf Antrag vom Gericht festzusetzen.
- Eine von Amts wegen erfolgte "Streitwertfestsetzung" ist gegenstandslos, da im Verfahren keine wertabhängigen Gerichtsgebühren erhoben werden.
LG Konstanz, Beschl. v. 1.12.2017 – 7 O 40/15 KFH
1 Sachverhalt
Der Anwalt hatte für seine Partei eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen erwirkt. Das Gericht hat den Streitwert des Verfahrens auf 7.000,00 EUR festgesetzt. Da die Antragsgegnerin gegen die einstweilige Verfügung verstoßen hat, leitete der Anwalt für die Antragstellerin ein Ordnungsgeldverfahren ein, das mit der Verhängung eines Ordnungsgeldes endete. Das Gericht setzte den "Streitwert" dieses Verfahrens auf 3.000,00 EUR fest. Später beantragte der Anwalt gem. § 33 RVG, den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit auf 7.000,00 EUR festzusetzen.
Das LG hat dem Antrag entsprochen.
2 Aus den Gründen
Auf den Antrag des Vertreters der Antragstellerin/Gläubigerin war der Gegenstandswert gem. § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen. Maßgebend ist gem. § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG insoweit der Wert, den die zu erwirkende Unterlassung für die Antragstellerin/Gläubigerin hat. Dabei kann regelmäßig – und so auch hier – auf den Wert der Hauptsache abgestellt werden (Mayer/Kroiß/Gierl, RVG, 7. Aufl., 2018; siehe auch OLG Hamm, Beschl. v. 14.3.2017 – 4 W 34/16, juris Rn 25 [= AGS 2017, 413]) der vorliegend 7.000,00 EUR beträgt.
Darauf, ob angesichts des Umstands, dass im Kostenfestsetzungsantrag der Antragstellerin/Gläubigerin gegen den Verfahrensgegner ein zu niedriger Gegenstandswert angegeben war, in der vorliegenden Konstellation eine Nachliquidation gegen den Verfahrensgegner möglich ist (allg. zur Nachliquidation: BGH, Beschl. v. 10.3.2011 – IX ZB 104/09, juris [= AGS 2011, 566]), kommt es für die Frage, ob der Antrag zuvor zu bescheiden ist, nicht an, da für diesen jedenfalls aus anderen Gründen ein Rechtsschutzbedürfnis bestehen kann.
Die Festsetzung einer Höhe eines Streitwerts ist für die Ermittlung der Höhe der Rechtsanwaltsvergütung im Streitfall rechtlich ohne Bedeutung (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 4.2.2009 – 4 W 5/09, juris, Rn 4 ff. [= AGS 2009, 401]).
AGS 1/2018, S. 22 - 23