In erstinstanzlichen Verfahren betreffend die Festsetzung von Zwangsgeldern gem. § 890 ZPO fällt keine wertabhängige Gerichtsgebühr, sondern eine Festgebühr an, so dass es dementsprechend auch an einer speziellen Vorschrift hinsichtlich des Streitwertes fehlt. Gem. § 33 Abs. 1 RVG war daher der Gegenstandswert durch Beschluss selbstständig festzusetzen. Dieser Wert der anwaltlichen Tätigkeit bestimmt sich nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG.

Dabei bemisst sich der Gegenstandswert nicht nach der Höhe des Zwangsgeldes, weil für dessen Bemessung neben dem Interesse des Gläubigers auch andere Umstände maßgebend sind, so z.B. die Hartnäckigkeit, mit der der Schuldner die Vornahme verweigert, sowie seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Zudem fließt das beigetriebene Zwangsgeld nicht dem Gläubiger, sondern dem Staat zu. Der Gegenstandswert bemisst sich vielmehr nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung für den Gläubiger hat. Dieser entspricht dem Erfüllungsinteresse an der titulierten Verpflichtung selbst, weil es dem Gläubiger wirtschaftlich allein darum geht.

Der Streitwert war mithin gleich dem Wert für das einstweilige Verfügungsverfahren festzusetzen (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 24.3.2005 – 25 WF 45/05 [= AGS 2005, 262]).

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