1. Der Antrag auf Niederschlagung der Gerichtskosten hat keinen Erfolg. Nach § 21 Abs. 1 S. 1 GKG werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
2. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts ist unzulässig. Gem. §§ 66 Abs. 3 S. 3, 68 Abs. 1 S. 5 GKG ist wegen der Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des Berufungsgerichts eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statthaft. Der Senat ist zu einer Änderung von Amts wegen gem. § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG nicht befugt, weil die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu dem Anfall der "Hauptsache" führt (Senat, Beschl. v. 2.6.2016 – V ZR 273/15, BeckRS 2016, 11736).
3. Die außerdem von der Klägerin erhobene weitere Streitwertbeschwerde ist als Gegenvorstellung gegen die Gegenstandswertfestsetzung in dem Beschluss des Senats v. 11.5.2017 auszulegen. Gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens durch den BGH findet nach § 68 Abs. 1 S. 5, § 66 Abs. 3 GKG zwar keine Beschwerde statt. Statthaft ist aber die Gegenvorstellung, wenn, wie hier, der Gegenstandswert nach § 63 Abs. 3 GKG auch von Amts wegen geändert werden konnte (Senat NJW 2013, 470 Rn 2). Die Gegenvorstellung der Klägerin gibt Veranlassung, den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GKG) zu ändern, weil der gem. § 47 Abs. 3 GKG für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert nicht zutreffend festgesetzt ist.
a) Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin richtete sich unter anderem gegen die Zurückweisung ihrer Berufung hinsichtlich des unter Nr. VI ihres Klageantrags verlangten Schmerzensgeldes. Der Gegenstandswert hierfür betragt richtigerweise 10.000,00 EUR. Aus den in dem Urteil des LG wiedergegebenen Klageanträgen ergibt sich, dass die Klägerin nicht die Zahlung eines jährlichen Schmerzensgelds, sondern die Zahlung eines einmaligen Schmerzensgeldbetrags von nicht unter 10.000,00 EUR verlangt hatte. Dieser Betrag ist für die Festsetzung des Gegenstandswerts maßgebend.
b) Darüber hinaus richtete sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin unter anderem gegen die Zurückweisung ihrer Berufung hinsichtlich des unter Nr. IX ihres Klageantrags verlangten Betrags. Der Gegenstandswert hierfür betragt 44.150,00 EUR. Aus den in dem Urteil des LG wiedergegebenen Klageantragen ergibt sich, dass die Klägerin die Zahlung von mindestens 18.600,00 EUR und beginnend ab dem 17.2.2015 für jeden Tag weitere mindestens 20,00 EUR verlangt hatte. Maßgebend für die Wertberechnung ist daher zum einen der verlangte Betrag von 18.600,00 EUR sowie für die begehrten künftigen regelmäßigen Zahlungen von täglich 20,00 EUR gem. § 48 GKG, § 9 ZPO der dreieinhalbfache Wert des einjährigen Bezugs (25.550,00 EUR).
AGS 1/2018, S. 20 - 21