Die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gem. § 57 FamGKG zulässig. In der Sache hat sie allerdings keinen Erfolg.
Auf der Grundlage des durch den Senat festgesetzten Beschwerdewertes sind in der vorliegenden Kostenrechnung zwei Gerichtsgebühren nach Nr. 1224 FamGKG-KostVerz. mit insgesamt 254,00 EUR zutreffend errechnet. Einwendungen dagegen sind auch nicht vorgebracht.
Zwar beinhaltet die von den Beteiligten vergleichsweise getroffene Kostenregelung u.a., dass der Antragsteller und die Antragsgegnerin an sich die in der Beschwerdeinstanz entstandenen Gerichtskosten jeweils hälftig zu tragen haben. Die Inanspruchnahme der Beschwerdegegnerin ist jedoch aufgrund der ihr bewilligten Verfahrenskostenhilfe gem. § 113 Abs. 1 FamFG, § 122 Abs. 1 Nr. 1a ZPO ausgeschlossen. Diese Regelung gilt nicht nur im Falle einer Haftung als Antragsschuldner oder Entscheidungsschuldner, sondern auch im Falle einer Haftung als Übernahmeschuldner nach § 24 Nr. 2 FamGKG (OLG Bamberg FamRZ 2015, 525; OLG Frankfurt NJW 2012, 2049; OLG Celle FamRZ 2013, 63; Zöller-Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 122 ZPO Rn 1).
Nachdem eine Inanspruchnahme der Antragsgegnerin seitens der Staatskasse aus den schon geschilderten Gründen nicht möglich ist, haftet der Antragsteller für die in der Beschwerdeinstanz entstandenen Gerichtskosten zur Hälfte als Übernahmeschuldner nach § 24 Nr. 2 FamGKG und i.Ü., weil er die Beschwerde zum OLG eingelegt hat, als Antragsschuldner nach § 21 S. 1 FamGKG.
Die Inanspruchnahme des Antragstellers als Antragsschuldner ist auch nicht durch § 26 Abs. 3 und 4 FamGKG ausgeschlossen. Nach § 26 Abs. 3 FamGKG hat die Inanspruchnahme anderer Kostenschuldner durch die Staatskasse zu unterbleiben, wenn dem Entscheidungsschuldner Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist. Von anderen Kostenschuldnern verauslagte Gerichtskosten sind zurückzuzahlen, damit eine mittelbare Inanspruchnahme des Beteiligten, dem Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, im Wege der Kostenfestsetzung zwischen den Beteiligten ausgeschlossen wird. Diese Regelung gilt nach § 26 Abs. 4 FamGKG entsprechend, wenn einem Übernahmeschuldner nach § 24 Nr. 2 FamGKG Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, allerdings nur unter den in den Nrn. 1–3 der Vorschrift genannten Voraussetzungen, die kumulativ gegeben sein müssen. Zumindest eine dieser Voraussetzungen liegt jedoch nicht vor. Zwar ist die hälftige Kostenübernahme seitens der Antragstellerin in einem vor Gericht abgeschlossenen Vergleich erfolgt (§ 26 Abs. 4 Nr. 1 FamGKG). Es mag auch unterstellt werden, dass der Senat entsprechend der Ziffer 2 der gesetzlichen Regelung den Vergleich einschließlich der Kostenregelung in der mündlichen Verhandlung vorgeschlagen hat, auch wenn das Protokoll hierzu keine genauen Feststellungen enthält. Es fehlt jedoch die von § 26 Abs. 4 Nr. 3 FamGKG geforderte ausdrückliche Feststellung in dem Vergleichsvorschlag, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung hat nämlich eine ausdrückliche Feststellung durch das Gericht zu erfolgen und zwar bereits in dem Vergleichsvorschlag und nicht erst im Rahmen einer ex-post-Betrachtung im Nachhinein (OLG Bamberg FamRZ 2015, 525), wobei diese sich zudem aus den Gerichtsakten entnehmen lassen muss und auch nicht nachgeholt werden kann (H. Schneider, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., § 26 FamGKG Rn 54; Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 8. Aufl., Rn 768).
Eine solche ausdrückliche Feststellung, dass die vorgeschlagene Kostenregelung der zu erwartenden Kostenentschei dung entspricht, ist im vorliegenden Fall nicht getroffen worden und zwar weder ausweislich des Protokolls noch sonst der Gerichtsakte zu entnehmen.