Die Anwälte beider Beteiligten haben hier nicht aufgepasst und die Regelung des § 26 Abs. 4 FamGKG nicht beachtet.
Der Anwalt des Antragstellers hätte auf die Protokollierung drängen müssen, dass der Vergleich auf Vorschlag des Gerichts geschlossen werde, und – was noch viel wichtiger gewesen wäre –, dass das Gericht feststellt, dass die Kostenregelung im Vergleich der zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht. Hätte der Anwalt des Antragstellers dies beachtet, dann hätten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 FamGKG vorgelegen. Die Landeskasse hätte den Antragsgegner von den auf ihn entfallenen Gerichtsgebühren freigestellt. Eine Haftung des Antragstellers wäre insoweit nicht in Betracht gekommen. Soweit er bereits die Verfahrensgebühr für das Beschwerdeverfahren vorausgezahlt hätte, wäre ihm der Mehrbetrag zurückzuerstatten gewesen. Aufgrund dieses Versäumnisses ist also zunächst einmal der Antragsteller mit einer höheren Gerichtsgebühr belastet worden.
Der Anwalt des Antragsgegners hat aber ebenfalls nicht Acht gegeben, auch er hätte auf die entsprechenden Protokollierungen achten müssten. Dadurch, dass der Antragsteller die gesamte Gerichtsgebühr zunächst übernehmen muss, erwächst diesem jetzt ein Kostenerstattungsanspruch gegen den Antragsgegner, da die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht vor Kostenerstattungsansprüchen schützt (§ 78 Abs. 1 FamFG, § 123 ZPO). Der Antragsteller wird also als nächstes einen Kostenfestsetzungsantrag gegen den Antragsgegner auf Festsetzung der hälftigen Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens (also 1,0) stellen. Die hälftige Gerichtsgebühr wird dann gegen den Antragsgegner festgesetzt. Die bewilligte Verfahrenskostenhilfe schützt ihn davor nicht. Allerdings dürfte ihm insoweit dann ein Schadensersatzanspruch gegen seinen eigenen Anwalt erwachsen, da dieser bei gehöriger Sorgfalt den Vergleich so geschlossen hätte, dass eine Inanspruchnahme des bedürftigen Antragsgegners nach § 26 Abs. 4 FamGKG nicht in Betracht gekommen wäre.
Für den Antragsteller relativiert sich das Problem also im Nachhinein, da er in Höhe des zu viel bezahlten Betrags letztlich Kostenerstattung beim Antragsgegner verlangen kann. Allerdings setzt dies voraus, dass der Antragsgegner zahlungsfähig ist. Daran bestehen bei einem Beteiligten, dem ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, in der Regel begründete Zweifel. Im Falle einer Zahlungsunfähigkeit des bedürftigen Gegners geht der Antragsteller insoweit also leer aus, es sei denn, es gelingt ihm, den Schadensersatzanspruch gegen dessen Anwalt zu pfänden und einzuziehen.
Im zugrundeliegenden Fall ging es "nur" um die Hälfte einer 2,0 Gerichtsgebühr. Diesen Betrag wird einer der beteiligten Anwälte gegebenenfalls aus der "Portokasse" ersetzen. Problematisch wird es allerdings, wenn neben der Gerichtsgebühr erhebliche Sachverständigenkosten angefallen sind. Dann kann ein fehlerhafter Vergleichsabschluss zur echten Haftungsfalle werden.
Norbert Schneider
AGS 1/2018, S. 29 - 30