"Auch bezüglich der Gebühr Nr. 4141 VV hat das AG zurecht entschieden, dass diese – zweifach – zu erstatten ist."
1. Im Ausgangspunkt ist der Auffassung der Bezirksrevisorin zuzustimmen, dass die in Streit stehende "Befriedungsgebühr" den Zweck verfolge, Hauptverhandlungen zu verhindern (vgl. BGH NJW 2011, 3166 [= AGS 2011, 419]; Fischer, NJW 2012, 365). Nicht gefolgt werden kann jedoch der Ansicht, dass die Gebühr nur dann zum Tragen kommen könne, wenn dieses Ziel auch erreicht wird. Eine solche Auslegung von Nr. 4141 VV ist mit der Entstehungsgeschichte der Norm nicht vereinbar. Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 1 VV ist Nachfolgevorschrift des § 84 BRAGO. Bereits in dieser Vorschrift wurde – ebenso wie in der jetzigen Regelung – das Entstehen der Gebühr davon abhängig gemacht, dass das Verfahren "nicht nur vorläufig" eingestellt wird. In der Gesetzesbegründung zu § 84 BRAGO ist ausgeführt, dass mit dieser Regelung "Fälle der Verfahrenseinstellung mit dem Ziel der Endgültigkeit der Einstellung erfasst werden" (BT-Drucks 12/6962, S. 106; Hervorh. nicht im Original) sollen. Das Tatbestandsmerkmal "nicht nur vorläufig" werde verwendet, "weil in zahlreichen Fällen unter bestimmten Voraussetzungen auch nach derartigen Einstellungen das Verfahren wieder aufgenommen werden kann" (a.a.O). Dass hieran durch die Neufassung der Nr. 4141 VV etwas geändert werden sollte, lässt sich weder dem insoweit unverändert gebliebenen Wortlaut der Norm noch der von der Beschwerdeführerin in Bezug genommenen Gesetzesbegründung entnehmen. Dementsprechend wird auch von der h.M. in Rspr. u. Lit. die Gebühr bereits dann zugebilligt, wenn Staatsanwaltschaft und/oder Gericht subjektiv von einer endgültigen Einstellung ausgegangen sind, ohne dass es darauf ankäme, ob das Verfahren später doch fortgeführt wurde (Burhoff, RVG, 4. Aufl. 2014, Nr. 4141 VV, Rn 20, 25 m.w.N.).
Dem folgt die Kammer auch für den vorliegend in Rede stehenden Fall, dass das Verfahren aufgrund einer innerhalb der Frist des § 171 Abs. 1 StPO eingelegten Beschwerde des Anzeigenerstatters fortgeführt wird, da einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO keinerlei Rechtskraftwirkung zukommt und das Ermittlungsverfahren jederzeit wieder aufgenommen werden kann, wenn Anlass dazu besteht (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl. 2017, § 170 Rn 9). Ein sachlicher Grund, das Entstehen der Gebühr davon abhängig zu machen, ob die den Anlass begründenden Umstände mit der Beschwerde gegen die Einstellung vorgetragen werden oder aber später bekannt werden, ist nicht ersichtlich.
2. Entsprechendes gilt für den Umstand, dass das AG die Eröffnung des Verfahrens gem. § 210 Abs. 2 StPO abgelehnt hat. Hierdurch ist eine weitere Gebühr nach Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 2 VV entstanden. § 15 Abs. 2 RVG steht nicht entgegen, da es sich bei dem Ermittlungsverfahren und dem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren um zwei unterschiedliche gebührenrechtliche Angelegenheiten handelt, § 17 Nr. 10 lit. a) RVG.
Auch hier gilt, dass dem Entstehen der Gebühr nach zutreffender Ansicht nicht entgegen steht, dass die gebührenauslösende Entscheidung auf die fristgerecht eingelegte Beschwerde aufgehoben und das Verfahren fortgesetzt wurde (so auch: Burhoff, a.a.O., Rn 43; Hartmann, KostG, 45. Aufl. 2015, Rn 5; AG Tiergarten VRR 2014, 160; a.A. LG Potsdam, 20.4.2012 – 24 Qs 64/11 [= AGS 2012, 564]; Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl. 2013, Rn 3). Der Wortlaut von Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 2 VV knüpft allein daran an, dass das Gericht beschließt, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen. Die Rechtskraft dieser Entscheidung wird nicht vorausgesetzt. Auch der Entstehungsgeschichte einschließlich der Gesetzesbegründung der Norm sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Gesetzgeber hier nur Fälle unanfechtbarer Nichteröffnungsbeschlüsse erfassen wollte. Ferner streiten systematische Erwägungen für die hier vertretene Ansicht, da auf diese Weise ein Gleichlauf mit Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 1 VV erreicht wird. Wie vorstehend dargelegt, hängt auch in den dortigen Fällen das Entstehen der Gebühr nicht davon ab, ob das Verfahren nach der Einstellungsentscheidung später – und sei es aufgrund einer Beschwerde des Anzeigenerstatters gegen die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO – doch noch fortgeführt wird. Die Vergleichbarkeit beider Konstellationen folgt daraus, dass auch die Rechtskraftwirkung einer Nichteröffnung deutlich weniger weitgreifend ist als die eines freisprechenden Urteils. Während die Wiederaufnahme zu Ungunsten eines Verurteilten allein nach Maßgabe des restriktiven Katalogs aus § 362 S...