Die Entscheidung ist zutreffend. Im Falle der Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 zu Nr. 4141 VV fordert das Gesetz nur eine "nicht nur vorläufige" Einstellung. Die Einstellung muss also nicht endgültig bleiben. Sie muss lediglich aus Sicht der Einstellungsbehörde endgültig gewollt sein, so dass rein vorläufig gewollte Einstellungen, etwa nach § 153a StPO bis zur Erfüllung der Auflage oder nach § 205 StPO bis zur Rückkehr des Betroffenen oder Beschuldigten aus dem Ausland, ausscheiden sollen.
Daher entsteht die Zusätzliche Gebühr im Falle der Einstellung auch dann, wenn diese sich nicht als endgültig erweist, sondern das Verfahren fortgeführt wird.
Diese Gebühr fällt auch nachträglich durch die Fortsetzung des Verfahrens nicht wieder weg.
Ebenso verhält es sich mit der Zusätzlichen Gebühr im Falle der Nichteröffnung des Hauptverfahrens. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VV entsteht die Gebühr mit Erlass des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird. Das Gesetz fordert keine Rechtskraft des Beschlusses. Daher entsteht die Gebühr auch dann, wenn der Nichteröffnungsbeschluss nicht rechtskräftig wird, sondern das Beschwerdegericht das Verfahren letztlich doch eröffnet.
Hier gilt – wie das OLG zu Recht ausführt – im Ergebnis nichts anderes als im Falle der Einstellung, die auch nicht endgültig bleiben muss.
Das OLG lehnt daher zu Recht die gegenteilige Auffassung des LG Potsdam ab, das im Wege der Rechtsfortbildung in Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 2 zu Nr. 4141 VV das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der "Rechtskraft" hineinliest.
Fordert man – wie das OLG Köln – zu Recht keine Rechtskraft, dann kann auch diese Gebühr im Nachhinein nicht wieder entfallen, wenn das Verfahren später doch eröffnet wird.
Wirkt der Verteidiger dann schließlich auch noch an der Rücknahme eines Rechtsmittels mit, kann er die Zusätzliche Gebühr – hier nach Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 3 zu Nr. 4141VV ein drittes Mal verdienen.
Ausgehend jeweils von der Mittelgebühr ergab sich daher folgende Abrechnung:
I. Vorbereitendes Verfahren
1. |
Grundgebühr, Nr. 4100 VV |
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200,00 EUR |
2. |
Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV |
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165,00 EUR |
3. |
Zusätzliche Gebühr, Nrn. 4141, 4106 VV |
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165,00 EUR |
4. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
550,00 EUR |
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5. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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104,50 EUR |
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Gesamt |
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654,50 EUR |
II. Verfahren vor dem Amtsgericht
1. |
Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV |
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165,00 EUR |
2. |
Zusätzliche Gebühr, Nrn. 4141, 4106 VV |
|
165,00 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
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Zwischensumme |
350,00 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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66,50 EUR |
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Gesamt |
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416,50 EUR |
III. Berufungsverfahren
1. |
Verfahrensgebühr, Nr. 4124 VV |
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320,00 EUR |
2. |
Zusätzliche Gebühr, Nrn. 4141, 4124 VV |
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320,00 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
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Zwischensumme |
660,00 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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125,40 EUR |
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Gesamt |
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785,50 EUR |
Norbert Schneider
AGS 1/2018, S. 12 - 14