Mit BGH bestätigt seine Entscheidung vom 18.7.2017,[1] wonach sich der Erledigungswert für die anwaltliche Schadensregulierung bei Abrechnung auf Totalschadenbasis nicht nach dem (vollen) Wiederbeschaffungswert, sondern nach dem Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert richtet.

Hier ergab sich die Abwandlung, dass der Geschädigte das Unfallwrack hier nicht behalten, sondern veräußert hat.

Der BGH ist auch in diesem Fall der Auffassung, dass der Restwert bei der Berechnung des für die Anwaltsgebühren maßgeblichen Erledigungswertes stets außer Ansatz zu bleiben habe.

In der Begründung hebt er klarer als in der ersten Entscheidung hervor, dass die Veräußerung des Unfallwracks eine eigene selbstständige Angelegenheit sei, die nicht unmittelbar die Schadensregulierung betreffe. Die Restwertverwertung sei faktisch der Abschluss eines Kaufvertrages zur Erzielung des Restwerterlöses. Damit handele es sich aber um eine eigene Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG, die eine gesonderte Geschäftsgebühr auslöse.

Werde für die Veräußerung des Unfallwracks ein Anwalt hinzugezogen, dann handele es sich insoweit um eine adäquate Schadensfolge, die grundsätzlich zum Schadensersatz führen kann, also zur Erstattung der damit verbundenen Anwaltskosten.

Hinzu kommen muss aber auch, dass die Hinzuziehung eines Anwalts mit der Restwertverwertung notwendig gewesen sei. Dazu war nichts vorgetragen, so dass der BGH im Ergebnis das Urteil der Vorinstanz bestätigt hat.

Die Entscheidung liegt damit auf der Linie der früheren Entscheidungen

  v. 10.1.2006 – VI ZR 43/05 zu den gesonderten Anwaltskosten für die Regulierung mit dem Unfallversicherer,[2]
  v. 13.12.2011 – VI ZR 274/10 zu den gesonderten Anwaltskosten für die Einholung einer Deckungsschutzzusage beim Rechtsschutzversicherer,[3]
  v. 11.7.2017 – VI ZR 90/17 zu den gesonderten Anwaltskosten für die Regulierung mit dem Kaskoversicherer.[4]

Auch hier hat der BGH jeweils eine gesonderte Angelegenheit angenommen und gefordert, dass die Hinzuziehung eines Anwalts insoweit nicht notwendig gewesen sein müsse.

Die Entscheidung des BGH schafft nunmehr insoweit Klarheit, dass die Verwertung des Unfallwracks nicht mehr zur gebührenrechtlichen Angelegenheit der Schadensregulierung gehört, sondern für den Anwalt eine eigene gebührenrechtliche Angelegenheit nach § 15 RVG darstellt.

Sollen diese Kosten dem gegnerischen Haftpflichtversicherer als Schadensersatz in Rechnung gestellt werden, so bedarf es substantiierten Vortrags, wieso die Hinzuziehung eines Anwalts im konkreten Fall erforderlich war, weshalb es also dem Geschädigten selbst nicht möglich war, die Restwertverwertung ohne anwaltliche Hilfe alleine durchzuführen.

Hier wird sich vermutlich die Instanzrechtsprechung demnächst damit befassen müssen, welche Anforderungen zu stellen sind. Als Richtlinie mögen dabei die Ausführungen des BGH in seiner Entscheidung vom 10.1.2006[5] dienen. Danach kann sich eine Ersatzpflicht ergeben, "wenn der Geschädigte etwa aus Mangel an geschäftlicher Gewandtheit oder sonstigen Gründen wie Krankheit oder Abwesenheit nicht in der Lage ist", sich selbst um die Verwertung zu kümmern.

Gründe hierfür können – wie im Fall der Unfallversicherung – sein, dass der Geschädigte selbst so schwer verletzt ist, dass er faktisch gar nicht in der Lage ist, sich um den Verkauf zu kümmern.

Gründe für die erforderliche Hinzuziehung eines Anwalts können sich aber auch – worauf der BGH ausdrücklich hinweist – aus rechtlichen Schwierigkeiten ergeben. Insoweit ist insbesondere an die Fälle zu denken, in denen das Fahrzeug finanziert ist und mit der Bank Verhandlungen zur Ablösung des Darlehens und Herausgabe des Briefes zwecks Weiterveräußerung geführt werden müssen.

Norbert Schneider

AGS 1/2018, S. 40 - 42

[1] VersR 2017, 1282 = AnwBl 2017, 1118 = MDR 2017, 1240 = zfs 2017, 646 = NJW 2017, 3588 = RuS 2017, 666 = NJW-Spezial 2017, 586 = RVGreport 2017, 424 = NZV 2017, 532.
[2] DAR 2006, 386 = VersR 2006, 521 = NJW 2006, 1065 = AnwBl 2006, 357 = AGS 2006, 256 = NZV 2006, 244 = RuS 2006, 305 = zfs 2006, 448 = MDR 2006, 929 = NJW-Spezial 2006, 160 = RVGreport 2006, 236.
[3] DAR 2012, 140 = VersR 2012, 331 = AnwBl 2012, 284 = NJW 2012, 919 = MDR 2012, 342 = AGS 2012, 152 = zfs 2012, 223 = NZV 2012, 169 = JurBüro 2012, 252 = RuS 2012, 357 = NJW-Spezial 2012, 105 = RVGreport 2012, 154.
[4] DAR 2017, 671 m. Anm. N. Schneider = VersR 2017, 1155 = RuS 2017, 494 = MDR 2017, 1119 = NJW 2017, 3527 = AGS 2017, 541.
[5] DAR 2006, 386 = VersR 2006, 521 = NJW 2006, 1065 = AnwBl 2006, 357 = AGS 2006, 256 = NZV 2006, 244 = RuS 2006, 305 = zfs 2006, 448 = MDR 2006, 929 = NJW-Spezial 2006, 160 = RVGreport 2006, 236.

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