Wird gegen eine Entscheidung, mit der ein LG im Berufungsverfahren die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung gem. § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG abgeändert hat, ein Rechtsmittel eingelegt, so handelt es sich hierbei um eine weitere Beschwerde, die entsprechend § 66 Abs. 4 1 GKG der Zulassung bedarf.

OLG München, Beschl. v. 12.10.2016 – 32 W 1689/16 WEG

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