Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von Beratungshilfe nach dem Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen BerHG.

1.  Die Beschwerdeführerin erhielt von dem zuständigen Jobcenter einen Bescheid zur Aufhebung und Erstattung von Leistungen nach dem SGB II. Sie beantragte beim AG erfolglos Beratungshilfe für die Überprüfung. Die zuständige Rechtspflegerin wies den Antrag unter Hinweis auf die vorrangige Behördenberatung zurück.

Die Erinnerung wurde mit richterlichem Beschluss zurückgewiesen. Die Begründung eines Widerspruchs sei nicht erforderlich. Die Beratung könne zunächst bei dem Leistungsbetreuer oder der Widerspruchsstelle selbst eingeholt werden.

Die Anhörungsrüge, mit der die Beschwerdeführerin erneut auf die mangelnde Zumutbarkeit der behördlichen Beratung hingewiesen hat, wurde ebenso mit richterlichem Beschluss zurückgewiesen.

2.  Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin, dass die angegriffenen Entscheidungen gegen das Willkürverbot, den Anspruch auf rechtliches Gehör und die Rechtwahrnehmungsgleichheit verstießen.

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