Die aus eigenem Recht (§ 32 Abs. 2 S. 1 RVG) statthafte Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Streitwertbeschluss der 3. Zivilkammer (Berufungskammer) des LG ist gem. §§ 68 Abs. 1, 66 Abs. 3 GKG zulässig. Der Zulässigkeit des Rechtsmittels gegen die im zweiten Rechtszug getroffene Entscheidung des LG steht nicht die Vorschrift des §§ 567 Abs. 1 ZPO entgegen, da das Verfahren für Streitwertbeschwerden in den §§ 66 und 68 GKG gesondert und eigenständig geregelt ist (vgl. Hartmann, KostG, 38. Aufl., § 68 GKG Rn 310). Der Statthaftigkeit der Beschwerde steht auch nicht entgegen, dass im Instanzenzug die Entscheidung des LG als Berufungsgericht nur noch mit der Revision oder der Rechtsbeschwerde zum BGH angefochten werden kann und § 66 Abs. 3 S. 3 GKG bestimmt, dass eine Beschwerde an einem obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet. Denn § 66 Abs. 3 S. 2 GKG meint mit dem "nächst höheren Gericht" nicht das im konkreten Instanzenzug übergeordnete nächst höhere Gericht, sondern vielmehr das Gericht, das allgemein nach der Gerichtsorganisation das nächste höhere Gericht ist. Da bei der Neuregelung des Gerichtskostengesetzes durch das Kostenrechtsorganisierungsgesetz vom 5.5.2004 die Bestimmung des § 25 Abs. 3 S. 2 GKG a.F., wonach die Beschwerde ausgeschlossen war, wenn das Rechtsmittelgericht den Beschluss zur Streitwertfestsetzung erlassen hatte, nicht übernommen wurde, entspricht es der nunmehr h.A., dass eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch das LG als Berufungsgericht statthaft und zur Entscheidung hierüber das OLG berufen ist (so schon Senat, Beschl. v. 28.3.2006 u.v. 13.9.2006–7 W 12/09, 7 W 16/06 u. 7 W 57/06; OLG Zweibrücken – 4. Zivilsenat – Beschl. v. 11.11.2008–4 W 88/08; OLG Koblenz JurBüro 2008, 254; OLG Düsseldorf MDR 2007, 605, 606; OLG München, Beschl. v. 15.7.2009–20 W 1804/09; Deichfuß, MDR 2006, 1264, 1265; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl., Rn 4955 und 4958; Meyer, GKG, 10. Aufl., § 68 Rn 1).

Die Beschwerde ist auch ansonsten zulässig. Insbesondere ist der Prozessbevollmächtigte einer Partei durch die angeblich zu niedrige Festsetzung des Streitwerts beschwert und der Beschwerdewert von 200,00 EUR im vorliegenden Fall im Hinblick auf die begehrte Heraufsetzung des Gebührenstreitwertes von 3.332,00 EUR auf 13.328,00 EUR erreicht.

Die Beschwerde führt auch in der Sache zum Erfolg. ...

Mitgeteilt von Ass. jur. Udo Henke, Elmshorn

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