Unter dem 15.7.2005 beantragte die Klägerin selbst gegen die Beklagte einen Mahnbescheid. Diese erhob unter dem 8.8.2005 Widerspruch, über den die Klägerin mit Schreiben vom 9.8.2005 durch das Mahngericht informiert wurde. Gegenstand waren Mietrückstände der Beklagten von Oktober 2004 bis einschließlich Juli 2005. Am 15.8.2005 erteilte die B.-Immobilien GmbH für die Klägerin den jetzigen Verfahrensbevollmächtigten schriftlich den Auftrag, gegen die Beklagte "das streitige Verfahren durchzuführen". In der Folgezeit kam es auf Anraten der Rechtsanwälte hin zu außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen, die nur teilweise erfolgreich waren. Mit Schriftsatz vom 16.10.2007 begründeten die heutigen Verfahrensbevollmächtigten den Mahnantrag gegenüber dem Streitgericht. Dort schlossen die Parteien später einen Vergleich.
Die Klägerin hatte sich in ihrem Antrag auf Kostenausgleichung selbst eine 0,65-Geschäftsgebühr gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV auf die 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV angerechnet. Der Rechtspfleger hatte die Kostenausgleichung antragsgemäß durchgeführt. Nach Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses legte die Klägerin sofortige Beschwerde ein, stellte auf Nachfragen des Rechtspflegers aber klar, dass es sich um einen Antrag auf Nachtragsfestsetzung bezüglich der ursprünglich selbst in Anrechnung gebrachten 0,65-Geschäftsgebühr handelt.
Sie behauptet hierzu, eine Anrechnung sei nicht vorzunehmen, da eine Geschäftsgebühr nie entstanden sei. Sie habe allein den Auftrag zur Durchführung des Streitverfahrens erhalten. Die bis zur Anspruchsbegründung durchgeführten Gespräche mit der Beklagten hätten der Sachverhaltsaufklärung und der Erzielung eines Vergleichsabschlusses gedient.
Die Beklagte tritt dem entgegen und verweist einerseits auf den außergerichtlichen Schriftverkehr, der ihrer Ansicht nach für eine außergerichtliche Tätigkeit spreche, und das Entstandensein einer Geschäftsgebühr. Andererseits bestehe sie nicht darauf, dass der Klägervertreter auch außergerichtlich tätig geworden sei.
Der Rechtspfleger hat die Durchführung der Nachtragsfestsetzung abgelehnt. Zur Begründung hat er auf das Schreiben der Beklagten an die jetzigen Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin vom 24.7.2002 verwiesen, worin es bereits um Mietminderung ging. Seine Nichtabhilfeentscheidung hat er damit begründet, der Vortrag der Klägerin im Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Geschäftsgebühr sei unschlüssig, weil er von dem anlässlich des ursprünglichen Kostenausgleichungsantrages gemachten abweiche. Die sofortige Beschwerde hatte Erfolg.