RVG VV Vorbem. 3 Abs. 3, Nr. 3104

Leitsatz

Wird im Termin zur mündlichen Verhandlung in der Hauptsache darüber gesprochen, dass zwischen den Parteien auch ein selbständiges Beweisverfahren anhängig ist und wird der Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung übergeben, so löst dies im selbständigen Beweisverfahren noch keine Terminsgebühr aus.

OLG Saarbrücken, Beschl. v. 26.8.2009–9 W 263/09

1 Sachverhalt

Die Antragsteller wurden von der Antragsgegnerin als Gesamtschuldner auf Zahlung von Restwerklohn in Anspruch genommen. Dieses Verfahren wurde durch Klagerücknahme im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 4.8.2008 beendet.

Mit am 31.7.2008 eingegangenem Schriftsatz hatten die Antragsteller die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens beantragt. Diesen Antrag nahmen sie mit Schriftsatz vom 13.8.2008 im Hinblick auf die Erledigung des Hauptverfahrens unter Protest gegen die Kostenlast zurück. Die Kosten des Rechtsstreits – einschließlich der des Beweisverfahrens – wurden der Antragsgegnerin auferlegt.

Die Antragsteller beantragten daraufhin die Festsetzung der ihnen entstandenen Anwaltsvergütung. Darunter auch die Festsetzung einer 1,2-Terminsgebühr im selbständigen Beweisverfahren. Auf den Einwand der Rechtspflegerin hin, dass mangels eines Termins im selbständigen Beweisverfahren keine Terminsgebühr entstanden sei, verwiesen die Antragsteller auf das Sitzungsprotokoll im Hauptsacheverfahren, wonach "das Gericht ... darauf hinweist, dass seitens der Antragsteller .... ein selbständiges Beweisverfahren mit Schriftsatz vom 27.6.2008, eingegangen bei Gericht am 31.7.2008, anhängig gemacht wurde. Entsprechende Abschriften der Antragsschrift wurden dem Klägervertreter übergeben. Abschrift der Verfahrenseinleitungsverfügung werden dem Antragsteller-Vertreter, Rechtsanwalt W., übergeben". Dadurch sei nach ihrer Ansicht auch die Terminsgebühr im selbständigen Beweisverfahren entstanden.

Die Rechtspflegerin setzte die Terminsgebühr ab, da eine solche nicht entstanden sei.

Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg.

2 Aus den Gründen

Die Rechtspflegerin des LG hat mit zutreffenden Erwägungen die von dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller begehrte Festsetzung einer Terminsgebühr versagt.

Die Voraussetzungen für die Festsetzung einer Terminsgebühr im vorliegenden Beweissicherungsverfahren liegen nicht vor.

Nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV entsteht die Terminsgebühr für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder durch die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts, allerdings nicht für reine Besprechungen mit dem Auftraggeber. Diese Vorbemerkung will keinen von den weiteren Gebührentatbeständen eigenständigen Gebührentatbestand schaffen, sondern dient vielmehr der Erläuterung der in den nachfolgenden Nrn. 3100 ff. VV aufgeführten Gebührentatbeständen.

Nach Maßgabe dessen ist ein gebührenrechtlicher Tatbestand, der die Festsetzung einer Terminsgebühr rechtfertigt, nicht erfüllt. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist ein gebührenrechtlicher Tatbestand der in Rede stehenden Art auch nicht dadurch ausgelöst worden, dass das Gericht in dem Hauptsacheverfahren dazu übergegangen wäre, das selbständige Beweisverfahren zu erörtern. Eine solche Erörterung des selbständigen Beweisverfahrens ist nicht erfolgt. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem Hinweisbeschluss des für beide Verfahren zuständigen Einzelrichters des LG, wonach in der Hauptsache nicht über den Antrag des selbständigen Beweisverfahrens verhandelt worden sei, das Gericht lediglich auf das Vorliegen eines solchen Antrages hingewiesen habe und es mit den Parteien allgemein über den Verfahrensablauf gesprochen habe, ohne inhaltlich auf das selbständige Beweisverfahren einzugehen. Nicht anderes kann der von den Antragstellern in Bezug genommenen Passage des Sitzungsprotokolls entnommen werden.

Allein die Übergabe der Antragsschriften vermag, da die Vorbem. keinen von den weiteren Gebührentatbeständen eigenständigen Gebührentatbestand schaffen will, sondern der Erläuterung der in den nachfolgenden Nrn. 3100 ff. VV aufgeführten Gebührentatbeständen dient, die Terminsgebühr nicht auslösen (vgl. hierzu auch Hartmann, KostG, 39. Aufl., VV 3104, Rn 4).

Mitgeteilt von Ass. jur. Udo Henke, Elmshorn

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