Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das LG die Niederschlagung der in Rechnung gestellten Gerichtskosten mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 S. 1 GKG abgelehnt. Für einen offensichtlichen schweren Fehler des Gerichts, der zudem auch noch offen zu Tage getreten ist, ist nicht ansatzweise etwas erkennbar.

Die Gerichtskosten sind mit Eingang der Antragsschrift entstanden und fällig geworden, § 6 Abs. 1 GKG. Das LG hatte keinen Anlass, von einer irrtümlichen Verfahrensweise auszugehen. Angesichts der Vielzahl von Verfahren ist eine dementsprechende Prüfung im Vorhinein durch die Mitarbeiter des angerufenen Gerichts schlechterdings unmöglich (Senat, Beschl. v. 15.5.2001–17 W 134/01). Es ist insbesondere weder üblich noch angezeigt, eingehende Klage- oder Antragsschriften daraufhin zu überprüfen, ob der vorgetragene Sachverhalt bereits zuvor einmal rechtshängig gemacht und zur Entscheidung gestellt wurde (Senat, Beschl. v. 10.9.1996–17 W 293/96).

Die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang angeführten Argumente überzeugen nicht. Die Antragsschrift war weder als Kopie kenntlich gemacht noch war sie angesichts ihrer Druckqualität als solche zweifelsfrei zu erkennen. Aus diesem Grunde ist es auch nicht ohne weiteres erkennbar gewesen, dass es sich um keine Originalunterschrift des Rechtsanwalts am Ende des Schriftsatzes handelte. Schließlich vermag auch der Umstand, dass der Antragsschrift keine Anlagen beigefügt gewesen sind, dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg zu verhelfen. Dass trotz Inbezugnahme Anlagen dem Schriftsatz nicht beigefügt werden und von Seiten des Gerichts unter Hinweis auf § 133 ZPO um Vervollständigung nachgesucht werden muss, kommt zum einen nicht selten vor und ändert zum anderen nichts daran, dass davon ausgegangen werden musste, dass der Schriftsatz mit Wissen und Wollen des jeweiligen Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigten bei Gericht eingereicht worden ist.

Mitgeteilt von VRiOLG Rüdiger Pamp, Köln

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?