Die Verpflichtung eines Gerichts zur Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer für die Bemessung von Rahmengebühren ist nicht auf die Bemessung des Gegenstandswerts analog anwendbar. Die dem Vorstand einer Rechtsanwaltskammer zugewiesene Aufgabe begründet lediglich die Zuständigkeit für die Erstellung von Gutachten im gerichtlichen Auftrag, nicht jedoch die Verpflichtung des Gerichts, im Einzelfall ein Gutachten einzuholen.

BGH, Beschl. v. 24.9.2009 – IX ZR 35/07

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