Der gegen die Kostenfestsetzung im Ganzen gerichtete Einwand der Kläger, das LG habe den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss nicht erlassen dürfen, weil das zugrunde liegende Urteil des LG – zu diesem Zeitpunkt – noch nicht rechtskräftig gewesen sei, liegt rechtlich neben der Sache. Selbstverständlich kann ein Kostenfestsetzungsbeschluss auch schon erlassen werden, bevor die Kostengrundentscheidung, deren betragsmäßiger Umsetzung bzw. Konkretisierung der Festsetzungsbeschluss dient, in Rechtskraft erwachsen ist. Etwas anderes wird, soweit ersichtlich, von niemandem im kostenrechtlichen Schrifttum sowie in der einschlägigen Rspr. vertreten.
Grundlage der Kostenfestsetzung ist ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel (§ 103 Abs. 1 ZPO). Geeignete Titel sind dabei nicht nur rechtskräftige, sondern auch lediglich für vorläufig vollstreckbar erklärte, d.h. typischerweise noch nicht rechtskräftig gewordene Urteile (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., §§ 103, 104 Rn 2; Musielak/Wolst, ZPO, 7. Aufl., § 103 Rn 4). Der im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 104 ZPO zu treffende Kostenfestsetzungsbeschluss füllt lediglich die Kostengrundentscheidung hinsichtlich der Höhe des zu erstattenden Kostenbetrags aus (vgl. OLG Köln [Senat] JurBüro 2006, 598). Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist deshalb sowohl hinsichtlich seiner Entstehung als auch seines Bestandes von der Kostengrundentscheidung abhängig. Wird sie – z.B. im Rechtsmittelverfahren – aufgehoben oder abgeändert, wird ein auf ihrer Grundlage erlassener Kostenfestsetzungsbeschluss im Umfang der Aufhebung oder Abänderung ohne weiteres wirkungslos (allg. Meinung, vgl. BGH NJW-RR 2008, 1082; OLG Hamm MDR 1977, 56; JurBüro 1989, 1419; KG Rpfleger 1993, 462; OLG Karlsruhe OLGR 2000, 185; OLG Frankfurt OLGR 2005, 328; OLG Köln [Senat] OLGR 2006, 170; Zöller/Herget a.a.O. Rn 21 "Wegfall des Titels").
Ohne Belang ist auch der mit der Beschwerdeschrift geltend gemachte weitere Einwand, die Voraussetzungen für die vorläufige Vollstreckbarkeit seien nicht erfüllt. Auch wenn – wie hier – nach dem zugrunde liegenden Urteil die Zwangsvollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung zugelassen ist, erfolgt die Kostenfestsetzung nach Antrag ohne Rücksicht darauf, ob Sicherheit geleistet wurde; Letzteres interessiert erst bei der Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss (vgl. Musielak/Wolst a.a.O. Rn 5).
Bei dieser Sachlage hat die Rechtspflegerin zu Recht die von der Beklagten angemeldeten Gebühren und Auslagen festgesetzt; sachliche Bedenken zu deren Höhe werden mit der Beschwerde nicht erhoben und sind auch sonst nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO i.V.m. Nr. 1812 GKG-KostVerz. Hierbei war zugunsten der Kläger zu berücksichtigen, dass die Rechtspflegerin mit dem Beschl. v. 25.8.2009 in der Sache der Beschwerde teilweise abgeholfen hat, soweit das Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 12.6.2009 ergänzend darauf gestützt worden ist, der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss bringe hinsichtlich des festgesetzten (Hauptsache-)Betrages von 3.790,00 EUR die Teilschuldnerschaft der Kläger hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits nicht zum Ausdruck. Darin, dass die Rechtspflegerin mit ihrem Beschl. v. 25.8.2009 den Festsetzungsbeschluss vom 14.1.2009 dahingehend ergänzt hat, dass die Kläger für den erstattungsfähigen Gesamtbetrag von 3.790,00 EUR zu je 1/2 haften, liegt keine bloße Klarstellung, sondern inhaltlich eine teilweise Abhilfe. Nach dem landgerichtlichen Urteil trugen die Kläger die Kosten des Rechtsstreits "zu je 1/2". Diese kopfteilige Haftung (§ 100 Abs. 1 ZPO) hätte hinsichtlich des dort ermittelten Gesamtbetrags von 3.790,00 EUR auch schon im ursprünglichen Kostenfestsetzungsbeschluss zum Ausdruck gebracht werden müssen (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 30. Aufl., § 104 Rn 18; Zöller/Herget a.a.O. Rn 5), wie dies nunmehr nachgeholt worden ist.
Mitgeteilt von VRiOLG Rüdiger Pamp, Köln