"Viele Köche verderben den Brei" heißt es, und so ist man zunächst ein wenig kritisch eingestellt, wenn man sich mit einem 54-köpfigen Autorenteam konfrontiert sieht, das die Herausgeber und der Luchterhand-Verlag zusammengestellt haben, um den Markt der ZPO-Kommentare neu aufzurollen. Einen Markt, auf dem sich bereits etablierte Schwergewichte tummeln, die seit Jahren auf Stammleser zurückgreifen können. Um es vorwegzunehmen: Die anzutreffende Masse hat der Klasse nicht geschadet. Alle Mitarbeiter zeichnen sich durch hohe Expertise aus und wahrscheinlich ist es ohnehin nur mit einem derart umfangreichen Autorenteam möglich, das Versprechen im Vorwort einzulösen, den Kommentar in Zukunft jährlich erscheinen zu lassen. Die im Vorwort vom August 2009 ebenfalls versprochene "geglückte Synthese zwischen Praxisbezug und wissenschaftlichem Tiefgang" lässt sich allerdings noch nicht überall vorfinden. So mutet es merkwürdig an, dass bei der Frage der Zulässigkeit von Gerichtsstandvereinbarungen die Gleichstellung von Rechtsanwälten und Kaufleuten "nach der Rechtsprechung" kategorisch verneint wird, ohne dass gewichtige Gegenstimmen (wie beispielsweise im Konkurrenzkommentar Zöller) auch nur erwähnt werden (vgl. § 38 Rn 5). Auf diese Weise erübrigt sich dann natürlich eine Auseinandersetzung mit den gewichtigen Argumenten der Gegenmeinung, und dass man die zitierte Rechtsprechung "ausschließlich" mit einer Entscheidung des OLG Hamburg belegen will, die denkbar schlicht begründet und mit der eindeutigen Rechtsprechung des BGH zum negativen Kompetenzrechtsstreit nicht vereinbar ist, mutet ein wenig merkwürdig an und ist eher kein Beleg von wissenschaftlichem Tiefgang. Derartige Schwachstellen vermögen allerdings den positiven Gesamteindruck nicht zu stören.
Die Neuerscheinung kommt nicht nur mit beeindruckendem Umfang, sondern auch mit ebenso überzeugendem Inhalt daher. So gelingt es Schneider, die alles andere als einfache Kostenregelung bei Streitgenossen in der Kommentierung zu § 100 durch zahlreiche Beispiele anschaulich und nachvollziehbar zu machen. Die wachsende Bedeutung von § 142 (Anordnung der Urkundenvorlegung) wird von Prütting anschaulich mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung und weitergehende Literatur nachvollziehbar unterstrichen.
Die Kommentierung der wichtigen Vorschriften zum Vollstreckungsschutz teilen sich wiederum Schneider und Scheuch und bieten hier wertvolle Hilfestellung insbesondere für die tägliche praktische Arbeit.
Hervorzuheben ist selbstverständlich, dass die Kommentierung auch bereits das Gesetz über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung vom 30.7.2009 berücksichtigt und der Band durch die beigefügte CD-ROM "das neue FamFG" von Prof. Dr. Schulte-Bunert bereichert wird. Angesichts der zunehmenden Globalisierung kommt dem Gesetz zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens steigende Bedeutung zu. Hier findet der Praktiker durch die Kommentierung von Halfmeier die erforderliche Hilfestellung.
Folgt man der Auffassung, dass ein Kommentar so gut ist wie sein Stichwortverzeichnis, so sind auch hier nur Pluspunkte zu verzeichnen. Auf knapp 100 Seiten findet man hier eine sichere Orientierungshilfe auch beim Auffinden von Problemen, die weniger alltäglich sind.
Alles in allem kann man den Verlag, die beiden Herausgeber und das Autorenteam nur beglückwünschen. Wenn das Ziel der jährlichen Neuerscheinung erreicht werden kann, wird dieser Kommentar als Ergänzung zum BGB-Kommentar Prütting/Wegen/Weinreich eine beachtliche Alternative zu den bisherigen Klassikern und Marktführern bieten und in gut ausgerüsteten Bibliotheken auch zusätzlich als Bereicherung seinen Platz finden.
Herbert P. Schons