Die beiden letzten Sätze der Entscheidung bedürfen leider einer kritischen Anmerkung.

Die Kostenentscheidung beruht lediglich insoweit auf Nr. 1812 GKG-KostVerz., als das Gericht offenbar von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, keine Gerichtskosten zu erheben. Im Übrigen beruht die Entscheidung auf den §§ 91, 97 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung ist dagegen falsch und unbeachtlich. Ausweislich der vorangegangenen Entscheidung des OLG werden gar keine Gerichtsgebühren erhoben. Wenn aber keine Gerichtsgebühren erhoben werden, dann hat das Gericht auch keinen Streitwert festzusetzen. Selbst wenn hier eine Gebühr nach Nr. 1812 GKG-KostVerz. angefallen wäre, hätte es sich um eine Festgebühr in Höhe von 50,00 EUR gehandelt. Auch dann wäre eine Streitwertfestsetzung nicht erforderlich gewesen. Die dennoch vorgenommene Wertfestsetzung ist daher bedeutungslos und irrelevant.[12]

Zutreffend ist wohl, dass sich die Gebühren der Anwälte nach dem Gegenstandswert richten (§ 2 Abs. 1 RVG), da hier jeweils eine Gebühr nach Nr. 3500 VV angefallen ist.

Soweit in einem gerichtlichen Verfahren keine Gerichtsgebühren oder Festgebühren anfallen und daher für das gerichtliche Verfahren eine Wertfestsetzung nicht erforderlich ist, erfolgt die Wertfestsetzung für die Anwaltsgebühren im Verfahren nach § 33 RVG. Erforderlich ist insoweit zunächst einmal ein Antrag nach § 33 RVG, damit überhaupt festgestellt werden kann, in welchem Parteiverhältnis die Wertfestsetzung gelten soll. Ein solcher Antrag war hier ersichtlich nicht gestellt.

Wenn ein solcher Antrag gestellt worden wäre, dann hätte das Gericht in der Tat eine Wertfestsetzung vornehmen müssen. Diese wäre allerdings nicht nach § 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO vorzunehmen gewesen, sondern nach der spezielleren Vorschrift des § 23 Abs. 2 RVG, der gerade die Beschwerdefälle erfasst, in denen bei Gericht keine Gebühren oder Festgebühren erhoben werden und sich daher der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nicht von dem Streitwert des Verfahrens ableiten kann.

Norbert Schneider

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