In Rspr. und Lit. besteht ein Meinungsstreit darüber, ob bei einer Auflassungsklage sich der Gebührenstreitwert ausnahmslos analog § 6 S. 1 ZPO nach dem Verkehrswert des Grundstücks richtet (u.a.: OLG Köln MDR 2005, 298; OLG Hamm OLGR 2005, 16; OLG Hamm MDR 2002, 1458; OLG Stuttgart, 2. Zivilsenat, AGS 2002, 182 mit Verweis auf BGH NJW-RR 2001, 518, der sich jedoch mit der hier streitigen Frage nicht befasst; Wöstmann, in: Münchener Kommentar, ZPO, Bd. 1, 3. Aufl. 2008, § 3 Rn 35; je m. w. Nachw.) oder aber bei Verweigerung der Auflassung wegen einer geringfügigen Gegenforderung nach deren Höhe (u.a.: OLG Stuttgart, 12. Zivilsenat, Beschl. v. 21.1.2004–12 W 14/04; OLG Köln OLGR 2004, 28; OLG Düsseldorf AGS 2004, 28; KG NJW-RR 2003, 787; BGH NJW 2002, 684, in dessen Entscheidung es allerdings um die Zustimmung zum Vollzug einer Auflassung ging; OLG Schleswig OLGR 1998, 156; LG Hamburg MDR 1998, 372; OLG Celle NJW-RR 1998, das jedoch nicht die umstrittene Restforderung, sondern einen Bruchteil des Verkehrswertes bei der Festsetzung zugrunde legen will; OLG Frankfurt NJW-RR 1996, 636; OLG Düsseldorf OLGR 1993, 348; BVerfG NJW-RR 2000, 946 zur Bestimmung des Streitwerts eines Anspruchs auf Löschung einer nicht mehr valutierten Grundschuld oder Sicherungshypothek im Hinblick auf den sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Justizgewährungsanspruch; Herget, in: Zöller, ZPO, § 3 Rn 16 "Auflassung" und § 6 Rn 1; je m. w. Nachw.).
Aus den vorstehenden Zitaten ist zu entnehmen, dass der bisherigen h.M., die § 6 ZPO auch gebührenrechtlich rein formal anwendet, die Rspr. zunehmend nicht mehr folgt.
Auch der Senat schließt sich der Rechtsauffassung an, dass bei einer Auflassungsklage, wenn die Auflassung lediglich wegen einer geringfügigen Gegenforderung verweigert wird, für den Gebührenstreitwert nicht der volle Verkehrswert des Grundstücks analog § 6 S. 1 ZPO maßgebend ist, sondern sich dieser nach § 3 ZPO unter Berücksichtigung der streitigen Forderung bemisst.
Durch die Heranziehung der flexibleren Vorschrift des § 3 ZPO und durch das Abstellen auf die wirklichen Interessen der Parteien und die wirtschaftlichen Hintergründe werden die ansonsten untragbaren Ergebnisse einer auf den Verkehrswert des Grundstücks fixierten Streitwertbestimmung vermieden. Auf die zuvor zitierte, die Anwendbarkeit des § 3 ZPO befürwortende Rspr. wird im Einzelnen Bezug genommen.
Auch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, insbesondere wegen des grundgesetzlich garantierten Justizgewährungsanspruchs (Art. 103 Abs. 1 GG) erscheint die an den wahren – finanziellen – Interessen der Parteien orientierte Lösung dieser Streitwertproblematik geradezu zwingend.
Das BVerfG hat mit dem Beschl. v. 16.11.1999 – 1 BvR 1821/94 (NJW-RR 2000, 946) entschieden, dass es den Justizgewährungsanspruch der kostenbelasteten Partei im Zivilprozess verletzt, wenn durch eine Festsetzung des Streitwerts weit über dem wirtschaftlichen Wert des Verfahrens bereits die Kosten einer Gerichtsinstanz ihr wirtschaftliches Interesse an einer Rechtsverteidigung übersteigen.
Vorliegend scheitert die Auflassung an der Nichtbezahlung der vereinbarten letzten Rate von 5.314,88 EUR, die 3,5 % des Kaufpreises von 151.853,69 EUR ausmacht.
Eine 1,0-Gerichtsgebühr beläuft sich bei einem Streitwert von 5.314,88 EUR auf 136,00 EUR, bei einem solchen von 151.853,69 EUR auf 1.156,00 EUR und bei dem durch die Teilabhilfe reduzierten Streitwert von 40.000,00 EUR auf 398,00 EUR. Bei den Anwaltsgebühren ergeben sich Vergleichswerte von 439,40 EUR zu 2.060,50 EUR bzw. 1.172,60 EUR (1,3-Verfahrensgebühr) sowie von 405,60 EUR zu 1.902,00 EUR bzw. 1.082,40 EUR (1,2-Terminsgebühr).
Danach würde eine Gerichtsinstanz mit streitigem Endurteil bei einem Gegenstandswert von 151.853,69 EUR mindestens Kosten von ca. 13.000,00 EUR verursachen und bei einem solchen von 40.000,00 EUR von ca. 6.700,00 EUR, d.h. die anfallenden Verfahrenskosten würden in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zur streitigen Gegenforderung, deretwegen die Auflassung verweigert wird, stehen.
Das Risiko einer Prozessführung wäre für die Parteien – gemessen an der allein streitigen letzten Kaufpreisrate – so hoch, dass bei einer Streitwertfestsetzung grundsätzlich in Höhe des Verkehrswertes des Grundstücks die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit der Auflassungsklage zweifelhaft und die Gefahr der Verletzung des grundgesetzlich garantierten Justizgewährungsanspruchs nahe liegend – wenn nicht sogar unvermeidbar – erscheint.
Abzustellen ist deshalb auf den Wert der tatsächlich noch im Streit stehenden restlichen Forderung, deretwegen die Auflassung verweigert wird. Der Gebührenstreitwert war danach auf die Beschwerde der Kläger unter Abänderung der Wertfestsetzung der Vorinstanz mit 5.314,88 EUR zu bemessen.
Mitgeteilt von Ass. jur. Udo Henke, Elmshorn