GKG § 52; ArbGG a.F. § 12; HFG Art. 7
Leitsatz
Bei Klagen betreffend den Übergang zu einem anderen Dienstherrn bemisst sich der Streitwert grundsätzlich nach § 52 Abs. 2 GKG.
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 9.7.2009–6 E 286/09
1 Aus den Gründen
In Fällen der vorliegenden Art ist der Streitwert gem. § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,00 EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). So liegt der Fall hier. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18.8.2008–6 B 734/08, v. 18.6.2008–6 B 401/08, v. 18.2.2008–6 B 147/08 – u. v. 27.9.2007–6 B 714/07.
Aus dem Vortrag des Beschwerdeführers ergeben sich keine Anhaltspunkte, die eine Bewertung seines Interesses, in den Dienst der Hochschule übernommen zu werden, abweichend vom Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG auf den 6,5-fachen Betrag des Endgrundgehaltes nahelegen würden. Die speziellen Regelungen des § 52 Abs. 5 GKG, wonach sich die Bemessung des Streitwertes bei Streitigkeiten, die Statusfragen betreffen, am Mehrfachen des Endgrundgehalts orientiert, sind hier nicht einschlägig. Insbesondere handelt es sich bei der von dem Kläger begehrten Übernahme in den Dienst der Hochschule nicht um eine Begründung eines Beamtenverhältnisses (§ 3 BRRG bzw. § 4 BeamtStG), da diese voraussetzt, dass der Bewerber – anders als es beim Kläger der Fall ist – bislang noch nicht in einem Beamtenverhältnis stand. Vgl. insoweit auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.4.2009–1 E 54/09.
Auch eine Umwandlung, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, steht vorliegend nicht im Streit. Der Begriff der Umwandlung beschränkt sich allein auf die Fälle des Wechsels aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit, auf Probe, auf Widerruf oder auf Lebenszeit in ein Beamtenverhältnis anderer Art (§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 S. 1 BRRG bzw. § 8 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 4 BeamtStG).
Das erstinstanzliche Verfahren betraf ferner keine Streitigkeit über das Bestehen oder Nichtbestehen eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses. Hierunter fallen ausgehend von dem Sinn und Zweck der Norm nur Klagen, die die Wirksamkeit des Beamtenverhältnisses als solches betreffen. Mit der Aufnahme der Begriffe des Bestehens bzw. Nichtbestehens im Zuge der Einführung des mit § 52 Abs. 5 GKG inhaltsgleichen Abs. 4 in § 13 GKG a.F. durch das Kostenrechtsänderungsgesetz vom 24.6.1994 (BGBl I S. 1325) hat sich der Gesetzgeber an der Vorschrift des § 12 Abs. 7 ArbGG a.F. (heute § 42 Abs. 3 GKG) orientiert. Dessen sozialpolitische Zielsetzung, nämlich die Begrenzung des Streitwertes in Fällen, in denen es um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geht, wollte er auf die in einem besoldeten Dienst- oder Amtsverhältnis stehenden Bediensteten übertragen, vgl. BT-Drucks 12/6962, S. 62.
Daraus folgt, dass sich der Anwendungsbereich dieser Tatbestandsmerkmale auf diejenigen Statusstreitigkeiten beschränkt, die – vergleichbar der Begründung oder Beendigung eines Beamtenverhältnisses – existentielle finanzielle Auswirkungen für den Betroffenen haben. Dass der Kläger, der allein geklärt wissen will, zu welchem Dienstherrn das – fortbestehende – Beamtenverhältnis besteht, ein vergleichbares wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hat, hat auch der Beschwerdeführer nicht behauptet.
Es ging im Klageverfahren schließlich auch nicht um die Verleihung eines anderen Amtes. Denn insoweit ist gleichfalls Voraussetzung, dass finanzielle Interessen entweder unmittelbar – wie im Fall einer Beförderung oder Gewährung einer Amtszulage – oder zumindest mittelbar – wie der Gesetzgeber dies für den Fall des Laufbahnwechsels annimmt, vgl. BT-Drucks 12/6962, S. 62 – im Vordergrund stehen müssen. Ein solchermaßen ausgerichtetes Interesse des Klägers ist jedoch weder ersichtlich noch von der Beschwerde dargelegt worden.
Mitgeteilt von Reg.-Dir. a.D. Heinrich Hellstab, Berlin