1. a) Die Vorlage an das OLG als Beschwerdegericht zur Entscheidung über die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch das LG als Berufungsgericht ist zulässig. Zuständig zur Entscheidung über die im Berufungsrechtszug getroffenen Wertfestsetzungen der Landgerichte sind die Oberlandesgerichte (OLG Celle, 3. Zivilsenat, OLGR 2006, 270; OLG Düsseldorf ZMR 2006, 858 = MDR 2006, 605; OLG Jena JurBüro 2005, 479; OLG Koblenz AGS 2008, 302 = JurBüro 2008, 254; OLG Rostock OLGR 2006, 1004 = JurBüro 2006, 645; OLG Zweibrücken OLGR 2007, 472 = JurBüro 2007, 372; Meyer, GKG, 8. Aufl., § 68 Rn 1, § 66 Rn 42; Zimmermann, in: Binz/Dorndörfer u.a., GKG u. JVEG, § 68 Rn 21; a.A.: OLG Celle, 11. Zivilsenat, OLGR 2006, 191; Gerold/Schmidt/Madert u.a., RVG, 18. Aufl., § 32 Rn 80; wohl auch: Hartmann, KostG, 39. Aufl., § 66 GKG Rn 42).
aa) In Abweichung von §§ 5 Abs. 2 S. 2, 25 Abs. 3 S. 2 GKG a.F. enthält der durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5.5.2005 (BGBl I, Seite 718 ff.) eingeführte § 68 GKG n.F. in seinem Abs. 1 keinen Ausschluss der Beschwerde gegen die Wertfestsetzung des Rechtsmittelgerichtes. Dies kann nach Auffassung des Senats nur so verstanden werden, dass der Gesetzgeber eine Änderung der Rechtslage beabsichtigte. Deshalb verbietet es sich auch, die Rechtsmittelbeschränkung des § 567 Abs. 1 ZPO analog heranzuziehen, zumal es sich vorliegend um eine einfache Beschwerde handelt und um keine sofortige.
bb) Gegen die Zuständigkeit des OLG spricht ebenso wenig, dass nach §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 2 GKG grundsätzlich das "nächsthöhere Gericht" entscheidet. Zwar ist im Instanzenzug der Hauptsache für eine Rechtsbeschwerde gegen das landgerichtliche Berufungsurteil der BGH nächste Instanz, §§ 574, 577 ZPO, § 133 GVG. Der Begriff "nächst höheres Gericht" knüpft allerdings nach dem Sinn und Zweck der Rechtsmittelvorschriften nicht an den Instanzenzug der Hauptsache an, sondern meint das allgemein übergeordnete Gericht. Denn in der Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes heißt es zu § 66 GKG, dass unabhängig vom Instanzenzug der Hauptsache als Beschwerdegericht grundsätzlich das allgemein dem erkennenden übergeordnete Gericht anzusehen sei. Da sich das Beschwerdegericht allein mit kostenrechtlichen Sachen zu befassen habe, erscheine eine Anbindung an den Instanzenzug der Hauptsache als nicht zwingend geboten (BT-Drucks 830/03, S. 186, v. 7.11.2003).
2. In der Sache selbst hat die Streitwertbeschwerde des Beklagten keinen Erfolg. Zu Recht hat das LG den Gegenstandswert des Berufungsverfahrens auf insgesamt 8.147,87 EUR festgesetzt.
Der Einwand des Beklagten im Schriftsatz vom 19.6.2009, eine Berufung wäre für ihn niemals in Frage gekommen, wenn er gewusst hätte, dass der Streitwert höher sei, ist unbehelflich und schon im Ansatz nicht geeignet, die Streitwertfestsetzung des LG ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Für die gerichtliche Wertfestsetzung sind nicht etwaige (Fehl-)Vorstellungen der Parteien über die Zusammensetzung des Streitwerts oder die Kostenbelastung durch ein Rechtsmittelverfahren, sondern allein die hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften maßgebend. Im Streitfall ist insoweit der vom LG zutreffend herangezogene § 45 Abs. 3 GKG einschlägig, da der Beklagte sich gegenüber der Klageforderung u.a. mit zahlreichen Hilfsaufrechnungen verteidigt hatte, über die das LG in seinem Berufungsurteil zu befinden hatte. Macht ein Beklagter hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, so erhöht sich nach § 45 Abs. 3 GKG der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht. Das führt vorliegend dazu, dass zu dem vom LG mit seinem Urt. v. 31.3.2009 titulierten Betrag der Hauptforderung von 2.893,83 EUR weitere – insgesamt – 5.253,84 EUR hinzuzurechnen sind, weil in diesem Umfang über verschiedene Hilfsaufrechnungen des Beklagten mit Rechtskraftwirkung zu befinden war. Die Einzelbeträge, aus denen sich der Gesamtbetrag von 5.253,84 EUR zusammensetzt, hat das LG bei der abschließenden Streitwertfestsetzung zwar nicht mehr gesondert aufgeführt; der Gesamtbetrag von 5.253,84 EUR ergibt sich indes als – zutreffende – rechnerische Gesamtsumme aller vom LG ausweislich der Entscheidungsgründe bei der Urteilsfindung berücksichtigten Hilfsaufrechnungen.
Über Hilfsaufrechnungen des Beklagten war zunächst hinsichtlich folgender streitgegenständlicher Gebührenrechnungen in Höhe der nachfolgend jeweils in Klammern angegebenen Einzelbeträge zu entscheiden, wobei das LG die einzelnen hilfsweise aufgerechneten Forderungen – nur – in dem Umfang berücksichtigt hat, in dem die Klage wegen der Hauptforderung erfolgreich war: K 3 (461,68 EUR), K 4 (690,53 EUR), K 8 (503,44 EUR), K 10 (211,70 EUR), K 14 (131,78 EUR). Hieraus errechnet sich ein auf diese Hilfsaufrechnungen entfallender Gesamtbetrag von 1.999,13 EUR. Hinzuzurechnen ist zum einen die vom LG unter Nr. 13 der Entscheidungsgründe aufge...