Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache überwiegend Erfolg.

Die Geltendmachung der Höchstgebühren ist vorliegend im Ergebnis nicht zu beanstanden und mithin für die Landeskasse verbindlich.

Gemäß § 14 Abs. 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Vorliegend sind der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit als deutlich überdurchschnittlich zu bewerten. Die anwaltliche Tätigkeit stellt sich insbesondere als besonders schwierig dar, da es sich nicht nur um ein nicht alltäglich zu bearbeitendes Rechtsgebiet handelt, sondern – so auch die Beurteilung durch das Brandenburgische Oberlandesgericht – eine schwierige Rechtsfrage zu klären war. Dies führte folglich auch zu einer erhöhten Einarbeitungs- und Bearbeitungszeit. Die Angelegenheit war überdies – auch angesichts der nicht unbeträchtlichen Höhe der verhängten Geldbuße – auch von überdurchschnittlicher Bedeutung. Nach den Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG war daher die Geltendmachung der Höchstgebühren – jedenfalls unter Berücksichtigung des dem Rechtsanwalt zustehenden Ermessensspielraums und der zulässigen Abweichung von 20 % bis 30 % – jedenfalls nicht unbillig und mithin für die Staatskasse verbindlich.

Auch die geltend gemachten Reisekosten sind nicht zu beanstanden. Insoweit sind die bei der Beurteilung der Notwendigkeit der Kosten der Rechtsverfolgung vom BGH für den Zivilprozess entwickelten Grundsätze auch im Strafverfahren anzuwenden. Danach ist ein uneingeschränktes Vertrauensverhältnis des Beschuldigten zu seinem Verteidiger die Basis einer effizienten Verteidigung, weshalb das Recht des Beschuldigten sich im Strafverfahren von einem Rechtsanwalt als gewähltem Verteidiger seines Vertrauens verteidigen zu lassen, durch eine zu enge Auslegung und Anwendung der Kostenvorschriften nicht ausgehöhlt werden darf. Demgemäß war dem Beschwerdeführer vorliegend eine Mandatierung seines langjährigen "Hausanwaltes" zuzugestehen.

Hingegen ist die geltend gemachte Auslagenpauschale nur einmal zu erstatten. Insoweit ist die Beschwerde unbegründet.

Nach zutreffender Ansicht kann der Verteidiger für die Tätigkeit vor der Verwaltungsbehörde und vor dem AG insgesamt nur eine Pauschale nach Nr. 7002 VV verlangen. Das Bußgeldverfahren ist in seiner Gesamtheit, also sowohl in der Phase vor der Verwaltungsbehörde als auch im Verfahren vor dem AG, eine Angelegenheit.

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