Der Kostengläubigerin ist vom AG ein für die Rechtsuchende ausgestellter Beratungshilfeschein übersandt worden und zwar für die "Geltendmachung von Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Hausratteilung, Auflösung der Ehewohnung".

Das LG hat unter Zulassung der weiteren Beschwerde auf die Beschwerde der Kostengläubigerin antragsgemäß die Vergütung der von der Kostengläubigerin im Wege der Beratungshilfe erbrachten Leistungen von 99,00 EUR auf 229,91 EUR heraufgesetzt.

Gegen diesen Beschluss hat der Bezirksrevisor weitere Beschwerde eingelegt, mit der er eine Verletzung der Vorschrift des § 16 Abs. 4 RVG rügt und insoweit auf seine bei den Akten befindlichen früheren Stellungnahmen verweist.

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