GKG §§ 66, 68; ZPO § 574
Leitsatz
Eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts an einen obersten Gerichtshof des Bundes ist nach § 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG nicht statthaft. Das gilt auch dann, wenn die Rechtsbeschwerde vom Vorgericht zugelassen worden ist.
BGH, Beschl. v. 6.10.2009 – VI ZB 18/08
1 Sachverhalt
Das LG hatte antragsgemäß eine einstweilige Verfügung erlassen, durch die den Antragsgegnern bestimmte Äußerungen auf einer Internetseite untersagt worden sind, und den Streitwert entsprechend der Wertangabe der Antragstellerin auf 100.000,00 EUR festgesetzt. Gegen diesen Beschluss haben die Antragsgegner Streitwertbeschwerde eingelegt und beantragt, den Streitwert entsprechend der Festsetzung in einem Parallelverfahren auf 15.000,00 EUR festzusetzen. Das LG hat der Streitwertbeschwerde nicht abgeholfen. Demgegenüber hat das Beschwerdegericht den Beschluss des LG abgeändert und den Streitwert auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Antragstellerin unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Beschwerdegerichts die Streitwertbeschwerde der Antragsgegner gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss des LG zurückzuweisen.
2 Aus den Gründen
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.
Gem. § 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG findet eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt (vgl. § 66 Abs. 4 S. 1 und 3 GKG sowie Senatsbeschl. v. 6.4.2009 – VI ZB 88/08). Daran ändert auch die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das OLG nichts (vgl. etwa BGHZ 154, 102 ff. für Arrest und einstweilige Verfügung; Beschl. v. 1.10.2002 – IX ZB 271/02, VersR 2004, 488; v. 17.10.2002 – IX ZB 303/02, NJW 2003, 69 u. v. 11.9.2008 – I ZB 36/07, MDR 2009, 45 ff.). Eine Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die Zulassung gem. § 574 Abs. 3 S. 2 ZPO besteht nicht, weil eine Entscheidung, die vom Gesetz der Anfechtung entzogen ist, auch bei – irriger – Rechtsmittelzulassung unanfechtbar bleibt (vgl. BGH, Beschl. v. 12.9.2002 – III ZB 43/02, VersR 2003, 482, 483). Die Bindungswirkung der Rechtsmittelzulassung umfasst bei der Rechtsbeschwerde ebenso wie bei der Revision nur die Bejahung der in den §§ 574 Abs. 3 S. 1 und 543 Abs. 2 S. 1 ZPO genannten Zulassungsvoraussetzungen (vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 105, 116; Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 574 Rn 15). Die Zulassung des Rechtsmittels kann dagegen nicht dazu führen, dass dadurch ein gesetzlich nicht vorgesehener Instanzenzug eröffnet wird.