Die Rechtspflegerin hat zu Recht bei der Festsetzung der von den Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten die Geschäftsgebühr gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV hälftig auf die Verfahrensgebühr angerechnet. Dem steht § 15a Abs. 1 RVG nicht entgegen.
Das Gericht geht davon aus, dass § 15a Abs. 1 RVG lediglich eine Klarstellung der bereits vor dem 5.8.2009 geltenden Gesetzeslage enthält und somit keine Rechtsänderung herbeigeführt hat (BGH, Beschl. v. 2.9.2009 – II ZB 35/07). Insofern ist im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens nicht zwischen der aktuellen Rechtslage und sog. "Alt-Fällen" zu unterscheiden. § 60 Abs. 1 RVG ist nicht einschlägig.
Eine Anrechnung einer für die außergerichtliche Anwaltstätigkeit entstandenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr findet im Kostenfestsetzungsverfahren nur unter den Voraussetzungen des § 15a Abs. 2 RVG statt. Vorliegend liegt hinsichtlich der Geschäftsgebühr bereits ein Titel vor, so dass § 15a Abs. 2, 2. Var. RVG eingreift. Der durch Beschluss gem. § 278 Abs. 6 ZPO festgestellte Vergleich stellt auch hinsichtlich der Geschäftsgebühr einen Vollstreckungstitel dar. Die Geschäftsgebühr war in voller Höhe Teil der Klageforderung. Durch den Vergleichsschluss "zur Abgeltung der Klageforderung" wurde auch über diese Nebenforderung eine abschließende Regelung getroffen. Es entspricht grundsätzlich sowohl dem Willen der Parteien als auch dem Sinn und Zweck eines Vergleichsschlusses, auch die eingeklagten Nebenforderungen in den Vergleich einzubeziehen. Wird also die Formulierung "zur Abgeltung der Klageforderung" verwendet, so umfasst der entsprechende Vergleich auch die mit der Klage verfolgten Nebenkosten, einschließlich der vorgerichtlichen Anwaltskosten. Im Falle der Formulierung "Damit sind alle wechselseitigen Ansprüche erledigt" wären auch nicht eingeklagte Nebenforderungen vom Vergleich umfasst. Möchten die Parteien einen Vergleich schließen und hierbei Nebenforderungen, z.B. Zinsen, Mahnkosten oder Anwaltskosten, ausklammern, so ist hierüber eine ausdrückliche Regelung zu treffen und in den Vergleich aufzunehmen. Ohne eine solche ausdrückliche Regelung ist nicht davon auszugehen, dass die Parteien trotz "Abgeltung der Klageforderung" den Rechtsstreit über die ebenfalls eingeklagten Nebenforderungen fortführen, mithin nur einen Teilvergleich schließen wollen.
Damit dient die hier vereinbarte Zahlung von 600,00 EUR durch die Beklagten an die Klägerin auch der Abgeltung der Geschäftsgebühr, so dass diesbezüglich ein Vollstreckungstitel vorliegt und die Anrechnung auf die Verfahrensgebühr gem. § 15a Abs. 2 RVG im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen war.