Der Senat tritt der angefochtenen Entscheidung in allen Punkten bei. Mit der Beschwerde werden keine neuen Gesichtspunkte vorgebracht, so dass der Senat sich auf folgende Anmerkungen beschränkt:
a) Hinsichtlich der Anrechnung des Vorschusses entspricht die Entscheidung des LG über die zitierte Rspr. hinaus auch der Rspr. des Senats. Der Senat hat mit Beschl. v. 3.6.2008–2 Ws 207/08 – entschieden, dass Vorschüsse, die ein Pflichtverteidiger für seine Tätigkeit im Ermittlungsverfahren erhalten hat, auf seine Pflichtverteidigergebühren und Auslagen für die erste Instanz nach § 58 Abs. 3 RVG anzurechnen sind. Dieses Ergebnis ist weder durch die Gestaltung des Kostenfestsetzungsantrages noch durch Honorarvereinbarungen zu umgehen (Riedel/Sußbauer-Schmahl, RVG, 9. Aufl., § 58 Rn 25).
Zur Begründung hat der Senat u.a. ausgeführt: "Nach § 58 Abs. 3 S. 1 RVG sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Verteidiger für bestimmte Verfahrensabschnitte erhalten hat, auf die von der Staatskasse für diese Verfahrensabschnitte zu zahlenden Gebühren anzurechnen."
Zu der Frage, wie der Begriff der "bestimmten Verfahrensabschnitte" zu verstehen ist, bestehen in der Rspr. unterschiedliche Auffassungen. Teilweise wird § 58 Abs. 3 RVG dahin verstanden, dass Vorschüsse auf in der gleichen Instanz entstandene Gebühren anzurechnen sind; das soll ausdrücklich auch für die Tätigkeit des Verteidigers im Ermittlungsverfahren gelten (OLG Oldenburg, Beschl. v. 10.5.2007–1 Ws 220/07; OLG Stuttgart, Beschl. v. 13.7.2007–2 Ws 161/07).
Demgegenüber hat das OLG Frankfurt entschieden, dass die Auffassung (der Vorinstanz), Vorschüsse aus dem Ermittlungsverfahren seien auf die Gebühren des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen, in dieser Allgemeinheit unzutreffend sei (Beschl. v. 14.12.2006–2 Ws 164/06 = NStZ-RR 2007, 328).
Im Schrifttum wird der Begriff der "bestimmten Verfahrensabschnitte" überwiegend einschränkend so verstanden, dass sich der Verteidiger Zahlungen, die er für seine Tätigkeit in der ersten Instanz erhält, auf die Pflichtverteidigergebühren der gleichen Instanz anrechnen lassen muss; es komme als Maßstab für die Beurteilung der Anrechenbarkeit von Vorschüssen "meist das ganze Verfahren" in Betracht; Voraussetzung der Anrechnung sei, dass die Zahlung in derselben Angelegenheit erfolgt sei; Vorschüsse aus anderen Instanzen seien nicht anzurechnen (Gerold/Schmidt/Madert, RVG, 16. Aufl., § 58 Rn 36; Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., § 58 Rn 70; AnwK-RVG/Schnapp/N. Schneider, 3. Aufl., § 58 Rn 36; Mayer/Kroiß, RVG, 1. Aufl., § 58 Rn 16; Bischof/Bräuer, RVG, 2. Aufl., § 58 Rn 19; Hartmann, KostG, 38. Aufl., § 58 RVG, Rn 19 f.).
Abweichend hiervon vertritt Burhoff die – auch vom Beschwerdeführer geteilte – Auffassung, dass das Ermittlungsverfahren einen bestimmten Verfahrensabschnitt i.S.d. § 58 Abs. 3 RVG darstelle und dementsprechend Zahlungen auf das Ermittlungsverfahren nicht anzurechnen seien (Burhoff, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl., § 58 Rn 14 ff.).
Der Senat folgt der Auffassung der Oberlandesgerichte Oldenburg und Stuttgart, die überwiegend auch im Schrifttum vertreten wird. Die gegenteilige Ansicht von Burhoff ist zwar mit dem Wortlaut des Gesetzes, das eine Bestimmung des Begriffs "Verfahrensabschnitt" nicht enthält, nicht unvereinbar. Sie widerspricht aber dem gesetzgeberischen Willen, wie er in der Entstehungsgeschichte des Gesetzes zum Ausdruck gekommen ist, worauf bereits das LG zutreffend hingewiesen hat.
§ 58 Abs. 3 RVG ist an die Stelle von § 101 Abs. 1 und 2 BRAGO getreten, ohne dass eine inhaltliche Änderung – etwa im Sinne einer Einschränkung der Anrechnungsmöglichkeit von Zahlungen – beabsichtigt war. Es sollte durch die Neuregelung vielmehr lediglich "die Regelung des § 101 Abs. 1 und 2 BRAGO in redaktionell angepasster Form übernommen werden" (BT-Drucks 15/1971 S. 203). Für das alte Gebührenrecht wurde der sehr weit gefasste Begriff der "Tätigkeit in der Strafsache" allgemein dahin verstanden, dass der gesamte erstinstanzliche Rechtszug gemeint war, Vorschüsse also auch anzurechnen waren, soweit sie für die Tätigkeit des Verteidigers im Vorverfahren gezahlt worden waren (vgl. OLG Oldenburg und OLG Stuttgart a.a.O., m. w. Nachw.) Als anrechnungsfrei wurden nur Zahlungen angesehen, die der Auftraggeber dem Anwalt namentlich für dessen Tätigkeit in einer anderen Instanz geleistet hatte (vgl. nur Hartmann, KostG, 32. Aufl., § 101 BRAGO, Rn 7 m. w. Nachw.).
Die gegenteilige Auffassung (vgl. OLG Frankfurt und Burhoff a.a.O.) vermag nicht zu überzeugen, weil sie nicht mit dem gesetzgeberischen Willen in Einklang steht. Der Senat tritt der Erwägung des OLG Oldenburg ausdrücklich bei, dass einer nochmaligen Vergütung des schon anderweitig honorierten Pflichtverteidigers durch die Staatskasse aufgrund der inhaltlich unveränderten Anrechnungsregelung entgegenzutreten ist.“
Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, von dieser Rspr. abzugehen. Die Anrechnung darf gem. § 58 Abs. 3 S. 3 RVG nur insoweit erfolgen, als der Vert...