- Unabhängig von der Zahl der Berechtigungsscheine richtet sich die Vergütung für Beratungshilfe danach, ob eine oder mehrere gebührenrechtliche Angelegenheiten vorliegen (Anschluss an OLG Köln, Beschl. v. 9.2.2009–16 Wx 252/08, AGS 2009, 422 und OLG Stuttgart, Beschl. v. 4.10.2006–8 W 360/06, AGS 2007, 97). Für die Bewertung der Rechtsanwaltstätigkeit sind die zu § 15 Abs. 2 S. 1 RVG entwickelten allgemeinen Grundsätze heranzuziehen sind (Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.10.2008 – I-10 W 85/08, AGS 2009, 79).
- Bei der Tätigkeit in den Bereichen „Ehescheidung“, „Hausrat/Wohnungszuweisung“ und „Umgangsrecht/Sorgerecht“ handelt es sich jeweils um eine eigene gebührenrechtliche Angelegenheit, da zwischen diesen Angelegenheiten kein innerer Zusammenhang besteht.
- Bei der Tätigkeit des Rechtsanwalts betreffend Hausrat und Wohnungszuweisung handelt es sich hingegen um dieselbe Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 2 S. 1 RVG.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen