1. Unabhängig von der Zahl der Berechtigungsscheine richtet sich die Vergütung für Beratungshilfe danach, ob eine oder mehrere gebührenrechtliche Angelegenheiten vorliegen (Anschluss an OLG Köln, Beschl. v. 9.2.2009–16 Wx 252/08, AGS 2009, 422 und OLG Stuttgart, Beschl. v. 4.10.2006–8 W 360/06, AGS 2007, 97). Für die Bewertung der Rechtsanwaltstätigkeit sind die zu § 15 Abs. 2 S. 1 RVG entwickelten allgemeinen Grundsätze heranzuziehen sind (Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.10.2008 – I-10 W 85/08, AGS 2009, 79).
  2. Bei der Tätigkeit in den Bereichen „Ehescheidung“, „Hausrat/Wohnungszuweisung“ und „Umgangsrecht/Sorgerecht“ handelt es sich jeweils um eine eigene gebührenrechtliche Angelegenheit, da zwischen diesen Angelegenheiten kein innerer Zusammenhang besteht.
  3. Bei der Tätigkeit des Rechtsanwalts betreffend Hausrat und Wohnungszuweisung handelt es sich hingegen um dieselbe Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 2 S. 1 RVG.

KG, Beschl. v. 26.1.2010–1 W 92/08

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