Das zulässige Rechtsmittel des Beteiligten hat in der Sache keinen Erfolg. Das AG ist mit Recht davon ausgegangen, dass es sich bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers in der wiederaufgenommenen Folgesache Versorgungsausgleich nicht um eine neue Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 5 S. 2 RVG handelt.

Zwar trifft es zu, dass das Scheidungsverfahren seit mehr als zwei Kalenderjahren abgeschlossen ist. Dies rechtfertigt es aber nicht, die Tätigkeit in der zuvor nach § 2 VAÜG ausgesetzten und im Jahr 2010 wiederaufgenommenen Folgesache als neue Angelegenheit anzusehen.

Es fehlt bereits an einem neuen Auftrag der Antragsgegnerin zur weiteren Vertretung durch den Beschwerdeführer. § 15 Abs. 5 S. 2 RVG ist nur anwendbar, wenn einem Rechtsanwalt nach Erledigung eines früheren Auftrags ein neuer Auftrag erteilt worden ist (BGH NJW 2006, 1525 m. w. Nachw. zu der entsprechenden Regelung in § 13 BRAGO). Der Beschwerdeführer hat auch mit der Beschwerde nicht geltend gemacht, dass ihm ein neuer Auftrag erteilt worden wäre. Allein der Zeitablauf von mehr als zwei Kalenderjahren führt nicht zur Qualifikation als neue Angelegenheit (BGH a.a.O.).

Unabhängig davon kann die erneute Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht als neue Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 5 S. 2 RVG angesehen werden, da der frühere Auftrag aus dem Scheidungsverfahren nicht „erledigt“ gewesen ist. Das Mandat zur Vertretung in einem Scheidungsverbundverfahren umfasst die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten in allen Folgesachen, auch wenn über die Scheidung bereits vorab entschieden worden ist. Solange noch eine Folgesache nicht abgeschlossen ist, ist dieser Auftrag nicht erledigt.

Unerheblich ist, dass die Vergütung in dem Scheidungsverbundverfahren bereits mit Erlass der Kostenentscheidung in dem Scheidungsurteil fällig geworden ist. Der BGH hat mit Beschluss vom 30.3.2006 (NJW 2006, 1525 mit Nachweisen zum Streitstand [= AGS 2006, 323]) für die entsprechende Regelung in § 13 BRAGO entschieden, dass die Fälle, in denen – wie z.B. gem. § 8 Abs. 1 S. 2 RVG bzw. § 16 S. 2 BRAGO mit Erlass einer Kostenentscheidung – die Vergütung des Rechtsanwalts fällig wird, ohne dass sein Auftrag erledigt ist, einer Erledigung i.S.v. § 13 BRAGO nicht entsprechen. Der Senat folgt dieser Rechtsauffassung auch für die Regelung in § 15 Abs. 5 S. 2 RVG (ebenso z.B. N. Schneider in Gebauer/Schneider, 5. Aufl. § 15 RVG Rn 275 f.; a.A. Mayer in Gerold/Schmidt, 19. Aufl. § 15 RVG Rn 96). Für sie spricht bereits der Wortlaut der Regelung. Diese stellt eben nicht auf die Fälligkeit, sondern auf die Erledigung des Auftrages ab, der gem. § 8 Abs. 1 RVG nur ein Tatbestand ist, der die Fälligkeit auslöst. Die Begründung des Gesetzesentwurfs (BT-Drucks 12/6962, S. 102) bietet ebenfalls keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine Fälligkeit der Vergütung der Erledigung des Auftrags gleich stehen soll.

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