Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
a) Teil 2 VV gilt nicht
Die Vertretung des Mandanten im Verfahren vor dem Bundesamt für Justiz (§§ 87–87 f IRG) ist zwar eine außergerichtliche Tätigkeit bzw. ein Verwaltungsverfahren i.S.v. Teil 2 VV. Teil 2 Abschnitt 3 VV (Nrn. 2300 ff. VV) ist jedoch nicht anwendbar, weil nach Vorbem. 2.3 Abs. 2 VV die Nrn. 2300 ff. VV nicht für die in den Teilen 4 bis 6 VV geregelten Angelegenheiten gelten. Teil 6 Abschnitt 1 VV galt bislang nur für gerichtliche Verfahren nach dem IRG. Deshalb musste der Gesetzgeber für die Tätigkeit im außergerichtlichen Verwaltungsverfahren vor dem Bundesamt für Justiz in Verfahren betreffend die Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen einen neuen Gebührentatbestand einführen. Die neue Verfahrensgebühr Nr. 6100 VV entsteht nach Vorbem. 6.1.1 VV für die Tätigkeit gegenüber der Bewilligungsbehörde in Verfahren nach dem Neunten Teil Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 IRG.
b) Verfahrensgebühr Nr. 6100 VV
Für die Vertretung gegenüber dem Bundesamt erhält der Anwalt nach Nr. 6100 VV eine Verfahrensgebühr in Höhe von 40,00 EUR bis 290,00 EUR. Die Mittelgebühr beläuft sich auf 165,00 EUR. Der Gesetzgeber hielt im Hinblick auf das stark formalisierte Prüfungsverfahren der Bewilligungsbehörde eine Vergütung der anwaltlichen Tätigkeit in Höhe der Hälfte des für das gerichtliche Verfahren vorgesehenen Betragsrahmens (vgl. Nr. 6100 VV a.F., jetzt Nr. 6101 VV) für angemessen. Von einer Staffelung der Gebühr nach der Höhe der Sanktion, wie etwa bei den Gebühren nach Teil 5 VV, hat der Gesetzgeber abgesehen. Die Höhe der Sanktion kann daher allenfalls im Rahmen des § 14 Abs. 1 RVG bei der Bestimmung der im Einzelfall maßgebenden Gebühr von Bedeutung sein.
Ist der Anwalt zum Beistand bestellt worden (§§ 87e, 53 IRG), entsteht eine Festgebühr in Höhe von 132,00 EUR (vgl. aber Nr. II Nr. 4).
c) Abgeltungsbereich
Die Verfahrensgebühr Nr. 6100 VV deckt gem. Vorbem. 6 Abs. 2 VV die gesamte Tätigkeit im Verfahren vor dem Bundesamt für Justiz ab. Die Gebühr entsteht bereits mit der ersten Tätigkeit, in der Regel der Entgegennahme der Information. Erfasst sind daher z.B. die Akteneinsicht, die Fertigung von Schriftsätzen sowie Gespräche mit dem Betroffenen. Die Verfahrensgebühr gilt daher auch die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall ab, weil eine Grundgebühr in den von Teil 6 Abschnitt 1 VV erfassten Verfahren nicht vorgesehen ist. Weder die Grundgebühren aus den Teilen 4 und 5 VV (Straf- und Bußgeldsachen) noch die Grundgebühr nach Nr. 6200 VV für das Disziplinarverfahren können aufgrund der Gesetzessystematik herangezogen werden.
d) Terminsgebühr
Eine Terminsgebühr enthält Teil 6 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 VV für das Verfahren vor dem Bundesamt nicht. Das IRG sieht Vernehmungstermine des Bundesamtes für Justiz auch nicht vor. Wäre eine Terminsgebühr im Verfahren vor dem Bundesamt vorgesehen, würden Besprechungen mit dem Bundesamt die Terminsgebühr aber nicht auslösen, weil Vorbem. 6 Abs. 3 VV diese Fälle im Gegensatz zur Vorbem. 3 Abs. 3 VV nicht erfasst.