Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
a) Umfang der Angelegenheit
Wird gegen die Entscheidung des AG Rechtsbeschwerde eingelegt – unabhängig davon ob der Anwalt für den Mandanten gegen eine Entscheidung über einen Einspruch nach §§ 87 f Abs. 4, 87 g ff., gegen einen Umwandlungsbeschluss nach § 87i IRG oder die Behörde gegen eine ablehnende Entscheidung gegen einen Umwandlungsantrag nach § 87i IRG Rechtsbeschwerde einlegt –, erhält der Anwalt hierfür wiederum eine gesonderte Vergütung, da das Rechtsbeschwerdeverfahren ein neuer Rechtszug und damit eine besondere gebührenrechtliche Angelegenheit ist. Das ergibt sich aus der allgemeinen Regelung in § 15 Abs. 2 S. 2 RVG, so dass eine gesonderte Regelung in Teil 6 Abschnitt 1 VV entbehrlich war. Hiervon ist der Gesetzgeber in seiner Begründung auch ausdrücklich ausgegangen. War zuvor erfolgreich ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt worden (§ 87k IRG), ist diese Tätigkeit durch die Vergütung im Rechtsbeschwerdeverfahren mit abgegolten, da es sich insoweit um eine einheitliche Angelegenheit handelt (§ 16 Nr. 11 RVG).
Werden mehrere Rechtsbeschwerden erhoben z.B. gegen eine Entscheidung im Verfahren über eine Umwandlung und später in Verfahren auf einen Einspruch oder eine erneute Entscheidung nach Zurückverweisung, entstehen die Gebühren gesondert, da dann nach § 15 Abs. 2 S. 2 RVG eine neue Angelegenheit vorliegt.
b) Vergütung
Im Verfahren der Rechtsbeschwerde entstehen die gleichen Gebühren wie im Verfahren vor dem AG. Der Gesetzgeber hat insoweit in Teil 6 Abschnitt 1 VV keine besonderen Gebührentatbestände vorgesehen. Daher richtet sich die Verfahrensgebühr nach Nr. 6101 VV. Diese Gebühr kann gegebenenfalls wegen der in der Regel höheren Schwierigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren höher angesetzt werden als die erstinstanzliche Gebühr.
Die Einlegung der Rechtsbeschwerde ist gem. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 RVG noch mit der erstinstanzlichen Vergütung abgegolten. Der Rechtsanwalt muss also über die bloße Einlegung der Rechtsbeschwerde hinausgehende Tätigkeiten entfalten.
Hinzu kommen kann eine Terminsgebühr Nr. 6202 VV, wenn ein gerichtlicher Termin vor dem OLG stattfindet und der Rechtsanwalt hieran teilnimmt.
Beispiel 3
Wie Beispiel 2; der Rechtsanwalt legt die vom AG zugelassene Rechtsbeschwerde ein. Das OLG weist die Rechtsbeschwerde zurück.
Rechtsanwalt R erhält neben den erstinstanzlichen Gebühren (vgl. Beispiel 2) für die Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren eine weitere Verfahrensgebühr Nr. 6101 VV.