Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
a) Überblick
Das Verfahren vor dem Bundesamt für Justiz, das erstinstanzliche Verfahren vor dem AG sowie das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem OLG bilden verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten. Das gerichtliche erstinstanzliche Verfahren stellt gegenüber dem Verfahren vor dem Bundesamt eine besondere gebührenrechtliche Angelegenheit dar, in der die Gebühren erneut entstehen. Wäre dieselbe Angelegenheit gegeben, wäre der Anfall der Verfahrensgebühren Nr. 6100 VV für das Verfahren vor dem Bundesamt und Nr. 6101 VV für das gerichtliche Verfahren nebeneinander nicht möglich, § 15 Abs. 2 S. 2 RVG.
Das Rechtsbeschwerdeverfahren bildet gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren eine eigene Angelegenheit. Das ergibt sich ebenfalls aus der allgemeinen Regelung in § 15 Abs. 2 S. 2 RVG, so dass eine gesonderte Regelung in Teil 6 Abschnitt 1 VV entbehrlich war. Hiervon ist der Gesetzgeber in seiner Begründung auch ausdrücklich ausgegangen (BT-Drucks 17/1288 S. 37).
b) Verfahren auf Zulassung der Rechtsbeschwerde
Ist die Rechtsbeschwerde nicht bereits kraft Gesetzes zulässig und ist sie auch nicht zugelassen worden, so kann ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt werden (§ 87k IRG). Da der Antrag auf Zulassung und ein eventuell durchzuführendes Rechtsmittelverfahren nach § 16 Nr. 11 RVG als eine Angelegenheit gelten, entstehen durch den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde bereits die Gebühren nach Nrn. 6101, 6102 VV. Wird dem Zulassungsantrag stattgegeben und das Rechtsbeschwerdeverfahren durchgeführt, entstehen jedoch keine weiteren Gebühren. Die Gebühren entstehen für das Verfahren auf Zulassung der Rechtsbeschwerde und die Rechtsbeschwerde selbst insgesamt nur einmal (§ 15 Abs. 2 S. 1 RVG).
c) Verfahren nach Zurückverweisung
Hebt das OLG auf die Rechtsbeschwerde hin die Entscheidung des AG auf und verweist es die Sache zur erneuten Entscheidung an das AG zurück (§ 87j Abs. 5 IRG), so gilt § 21 Abs. 1 RVG. Das Verfahren vor dem AG ist eine neue Angelegenheit, in der die Gebühren nach Nrn. 6101, 6102 VV erneut entstehen (§ 21 Abs. 1 RVG). Eine Anrechnung der im Verfahren vor Zurückverweisung entstandenen Verfahrensgebühr ist im Gegensatz zu den Verfahren nach Teil 3 (Vorbem. 3 Abs. 6 VV) nicht vorgesehen.
d) Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV
Im Strafverfahren ist es umstritten, ob das vorbereitende Verfahren und das Hauptverfahren dieselbe oder verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten bilden und deshalb wegen der Anm. zu Nr. 7002 VV eine oder zwei Postentgeltpauschalen anfallen. Derselbe Streit besteht in Bußgeldsachen für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und das gerichtliche Verfahren. Die dort ausgetauschten Argumente gelten entsprechend für das Verfahren vor dem Bundesamt und dem anschließenden gerichtlichen Verfahren vor dem AG. Denn auch hier fehlt es an einer entsprechenden gesetzlichen Regelung.