Anders als bei den in Teil 5 VV geregelten Gebühren in Bußgeldsachen sind die Gebühren nach Nrn. 6100–6102 VV nicht abhängig von der Höhe der verhängten oder angedrohten Geldsanktion (vgl. Vorbem. 5.1 Abs. 2 VV). Deshalb dürfte die Höhe der ausländischen Geldsanktion bei der Gebührenbemessung gem. § 14 RVG berücksichtigt werden können (Bedeutung der Sache für den Betroffenen). Auch die Frage, ob eine ausländische Geldstrafe oder eine Geldbuße vollstreckt werden soll, dürfte bei der Gebührenbemessung berücksichtigt werden können.

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